Allgemeines
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum besonderen Artenschutz.
Sie möchten ein bestehendes Gebäude sanieren oder abreißen?
An und in sanierungsbedürftigen oder zum Abriss bzw. Umbau vorgesehenen Gebäuden oder Bauteilen leben oft gebäudeabhängige, besonders geschützte Tierarten, wie Dohle, Turmfalke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrotschwanz, Haussperling, verschiedene Fledermausarten, Rauch- und Mehlschwalben sowie solitäre Bienen- und Wespenarten.
Es besteht daher die Möglichkeit, dass im Rahmen von Bau- bzw. Abrisstätigkeiten Ansiedlungen der o.g. Arten oder deren Quartierstandorte zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt werden.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens, beim anzeigepflichtigen Abriss oder Sanierungsvorhaben benötigt die untere Naturschutzbehörde daher in der Regel den Nachweis, dass sich an selbigen Gebäuden keine Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten von besonders bzw. streng geschützten Arten befinden. Dazu ist eine Untersuchung des Gebäudes durch einen Sachverständigen für besonderen Artenschutz erforderlich (vgl. Anlage Punkt 1.4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung).
Um möglichen Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen der Abrissanzeige vorzubeugen, wird empfohlen, bereits im Zuge der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen/Abrissanzeige eine Untersuchung durch einen Sachverständigen für den besonderen Artenschutz durchführen zu lassen, ob, wann, welche und wie viele der besonders geschützten Tierarten sich an oder in dem betreffenden Objekt befinden.
An Ihrem zu sanierenden oder abzureißenden Gebäude befinden sich Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten von besonders bzw. streng geschützten Arten?
Liegen der Unteren Naturschutzbehörde Informationen über das Vorhandensein besonders geschützter Arten vor oder sollten im Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen für besonderen Artenschutz Quartierstandorte besonders geschützter Tierarten festgestellt werden oder Ihr Gebäude ein bekannter Quartierstandort sein, ist im Zuge des Bauantrages durch den Bauherren ein Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 44 BNatSchG zu stellen. Die zuständige Naturschutzbehörde wird der baugenehmigenden Behörde die Entscheidung zur beantragten Ausnahmegenehmigung zuleiten. In Fällen des Abrisses oder sonstiger genehmigungsfreier Vorhaben wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Naturschutzbehörde.
Weiterhin ist im Falle einer erforderlichen Ausnahme von den Verboten des besonderen Artenschutzes bei einer Zerstörung oder Beschädigung der Quartierstandorte der besonders oder streng geschützten Arten die Vorlage eines Ersatzquartierkonzeptes - möglichst in einer Plandarstellung - erforderlich.
Mit dem Formular „Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz - Allgemein" von den Verboten des besonderen Artenschutzes möchten wir Ihnen die Antragstellung etwas erleichtern und vermeiden, dass für das artenschutzfachliche Genehmigungsverfahren wichtige Unterlagen und Angaben vergessen werden.
Wie ist zu verfahren, wenn erst während der Bauarbeiten Ansiedlungen geschützter Tierarten festgestellt werden?
Die Arbeiten sind einzustellen und es ist die untere Naturschutzbehörde zu benachrichtigen. Das artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren ist umgehend einzuleiten. Arbeiten an den betroffenen Bereichen können unter Umständen geschickt umgangen und evtl. zunächst in quartierfreien Bereichen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde fortgesetzt werden.
Wie lange dauert die Bearbeitungszeit eines artenschutzrechtlichen Antrages?
Aufgrund der notwendigen Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und des Naturschutzbeirats und in Abhängigkeit von der Komplexität des Vorhabens (Artenspektrum, Abstimmungsbedarf mit anderen Behörden) ist mit ca. 6 Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen. Abweichend davon bedürfen Anträge auf Umsiedlung/ Beseitigung eines Hornissen- Wildbienen- oder Hummelnestes derzeit keiner Beteiligung von Naturschutzverbänden und Naturschutzbeirat. Daher kann hier mit einer kürzeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Welche und wie viele Unterlagen sind einzureichen?
Das ausgefüllte Antragsformular, artenschutzfachliche Gutachten inkl. Ersatzquartierkonzept ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Unterlagen können vorab auch per E-Mail an der Bereich Umwelt und Natur gesandt werden.
Was regelt die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung?
Neben Anforderungen an die Ersatzquartiergestaltung können in Abhängigkeit von der Brutperiode bzw. Quartier-Inanspruchnahme auch bauzeitliche Einschränkungen aufgegeben werden, d.h. der Zeitpunkt der möglichen Quartierbeseitigung wird konkret festgelegt. Durch eine Kontrolle 2 Jahre nach Fertigstellung wird der Erfolg der Quartierannahme überprüft werden.
Wie ist bei baugenehmigungsfreien Vorhaben zu verfahren?
Der artenschutzrechtliche Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist direkt bei der Unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörde zu stellen.
Wie können im Falle der Beseitigung von Quartieren besonders geschützter Tierarten geeignete und ausreichende Ersatzquartiere sichergestellt werden?
Hier kommt es auf die konkrete Situation an. Nicht immer ist es möglich und sinnvoll, handelsübliche Quartierkästen einzubauen. Aus der Praxis hat sich gezeigt, dass für die Annahme der Quartiere das Belassen oder die Herrichtung geeigneter Einflugöffnungen am ehemaligen Standort selbst bzw. in dessen Nähe dies häufig günstiger ist, als die Anbringung handelsüblicher Nistkästen o.ä. (vgl. Foto Beispiel) In diesen Fällen werden Sie der beauftragte Artenschutz-Sachverständige in Zusammenarbeit mit dem Architekten oder die Untere Naturschutzbehörde beraten.
Mit welchen weiteren Tierarten ist auf unbebauten Baugrundstücken zu rechnen?
Von Neubaumaßnahmen können bei geeigneten Habitat- und Vegetationsstrukturen z.B. Amphibien- und Reptilienarten, insbesondere Zauneidechsen betroffen sein. In Bereichen mit rechtskräftigen Bebauungsplänen liefert der hierzu erarbeitete Artenschutzfachbeitrag erste Hinweise, die je nach zeitlichem Vorlauf bereits abschließend berücksichtigt worden sind oder überprüft werden müssen. Es können sich weitere Anhaltspunkte zum Vorkommen geschützter Tierarten aus der jeweils aktuellen Inaugenscheinnahme des Baugrundstückes ergeben. Im Fall eines Positivbefundes ist ein artenschutzrechtliches Ausnahmegenehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. Frage 2 bis 6).