Verfahrensstand:
12.09.1990 Beschluss zum Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 28 Abs.3 Satz 1 BauZVO
07.11.1990 Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung in den Potsdamer Neuesten Nachrichten
03.03.1993 Beschluss über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Babelsberg Nord und Süd" gemäß § 142 Abs. 3 BauGB
17.07.1993 Inkrafttreten der Sanierungssatzung durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt 7/1993 gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 BauGB
16.05.2001 Beschluss über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Babelsberg Süd"
26.07.2001 Amtliche Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Babelsberg Süd" im Amtsblatt 8/2001
03.11.2021 Beschluss der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Babelsberg Süd" gemäß § 162 BauGB
30.12.2021 Inkrafttreten der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Babelsberg Süd" durch bekanntmachung im Amtsblatt 42/2021
Die Amtsblätter 7/1993 und 8/2001 liegen leider nicht digital vor, sind aber in der Verwaltungsbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam einsehbar.
Das Sonderamtsblatt 43/2021 ist hier einsehbar.
Inhaltlich sind die Sanierungsziele durch die gestalterischen Sanierungsziele und die Rahmenpläne von 1999 und 2011 konkretisiert worden. Inhaltliche Sanierungsziele des Rahmenplans von 1999 gelten weiterhin, sofern sie nicht im Rahmenplan von 2011 geändert worden sind.
Teilaufhebung der Sanierungssatzung am 30.12.2021
Für fast das gesamte Sanierungsgebiet ist am 30.12.2021 die Teilaufhebung der Sanierungssatzung in Kraft getreten. Lediglich die Flächen der Goetheschule, des Bertha-von-Suttner-Gymnasiums, des Peter-Weiss-Platzes sowie deren umgebende Straßenflächen sind im Sanierungsgebiet verblieben.
Der Bundesgesetzgeber hat vorgesehen, dass die Wertsteigerung der Grundstücke, welche durch die Maßnahmen der öffentlichen Hand und insbesondere durch den Einsatz der Fördermittel erfolgt ist, durch die öffentliche Hand auch wieder abgeschöpft wird. So ist gemäß § 154 Baugesetzbuch von den Eigentümern ein Wertausgleich für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte Bodenwerterhöhung zu entrichten. Nach Aufhebung der Satzung ist die Gemeinde gegenüber dem Bund und dem Land verpflichtet, den Ausgleichsbetrag per Bescheid von den Eigentümern einzunehmen. Die Eigentümer sind dann verpflichtet, den Ausgleichsbetrag innerhalb eines Monats zu zahlen. Die Eigentümer, die bislang noch nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung des Ausgleichsbetrages Gebrauch gemacht haben, müssen sich darauf einstellen, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereichs zu zahlen, je nach Lage, Größe und Ausnutzung des Grundstücks.
Informationen zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen finden Sie im Downloadbereich mit der "Praxishilfe Bodenwerterhöhungen und Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten".
Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von erhöhten Steuerabschreibungen nach § 7h EStG und § 10f EStG.
Kontakt:
Frau Hain, Bereich Stadtraum Süd-Ost
Kontaktdaten
Downloads
- Geltungsbereich Sanierungssatzung "Babelsberg Süd"
- Bericht zur vorbereitenden Untersuchung für die Gebiete "Babelsberg Nord und Süd"
- Sanierungssatzung "Babelsberg Süd"
- Gestalterische Sanierungsziele
- Rahmenplan Sanierungsgebiete Babelsberg Nord und Süd 2011
- Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Babelsberg Süd"