- 1. Was ist ein Denkmal und warum ist dessen Erhaltung wichtig?
Als Denkmale werden Bauwerke und andere Dinge bezeichnet, die Menschen in der Vergangenheit geschaffen haben. Ihre Erhaltung ist wichtig weil sie uns etwas über unsere Vergangenheit erzählen können. Denkmale sind wichtige Quellen in der Forschung und geben uns heute noch Auskunft über die menschliche Lebensweisen und Entwicklungen in früheren Zeiten.
Als Zeugnisse menschlicher Entwicklungsprozesse berichten sie über Baustil, Baumaterialien und Bautechniken aus der Zeit, in der sie entstanden sind sowie über die Veränderungen aus späteren Zeiten.
Sie können aber auch über Lebensweisen vergangener Generationen Auskunft geben.
Fachleute unterscheiden mehrere Gruppen von Denkmalen: Die größte Gruppe bilden die Baudenkmale. Das sind Schlösser, Kirchen, Paläste, Bürgerhäuser aber auch Gutshäuser, Bauernhöfe, Ställe, Scheunen usw.
Eine weitere Gruppe bilden Hausgärten, öffentliche Gärten, Stadtplätze, Friedhöfe und Parkanlagen. Sie werden als Gartendenkmale bezeichnet.
Eine alte Straßenbahn oder eine alte Orgel können bewegliche Denkmale sein. Bahnhöfe, Brücken und Fabrikanlagen können technische Denkmale sein.
Manchmal sind auch ganze Stadtviertel, historische Ortsanlagen oder Siedlungen geschützt. Diese Gebiete sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung erhaltenswert. Dann spricht man von Denkmalbereichen.
Es gibt auch Denkmale, die im Boden verborgen sind. Ausgrabungen, wie das Ausheben einer Baugrube für einen Hausbau, können bislang unbekannte Zeugnisse der Vergangenheit freilegen. Archäologen befassen sich dann mit den Bodendenkmalen und Grabungsschutzgebieten.
- 2. Was ist eine Denkmalbereichssatzung?
Eine Denkmalbereichssatzung umfasst ein bestimmtes Stadtgebiet. In Potsdam gibt es mehrere Denkmalbereichssatzungen.
Diese Satzungen wurden vom Stadtparlament mit dem Ziel beschlossen, für das jeweilige Satzungsgebiet die charakteristischen Besonderheiten (wie ganze Straßen mit ihren Gebäudefassaden, die Vorgärten der Grundstücke, die Straßen und Plätze in ihrem Erscheinungsbild, die Bepflanzung der Straßen, die unterschiedlichen Gebäudetypen aufgrund der städtebaulichen Entwicklung und anderes mehr) denkmalrechtlich zu schützen.
Die Satzungen sind in den Amtsblättern der Landeshauptstadt Potsdam veröffentlicht. Der Satzungstext gliedert sich in zwei Teile:
- Das Satzungsgebiet ist als örtlicher Geltungsbereich konkret beschrieben. Dazu sind in einer Stadtkarte die Grenzen des Satzungsgebietes genau festgelegt.
- Eine Beschreibung der zu schützenden Eigenheiten innerhalb des Satzungsgebietes (sogenannter sachlicher Geltungsbereich)
- Rechtsfolgen für das Satzungsgebiet
- Hier wird beschrieben, was Grundstückseigentümer und Verfügungsberechtigte im Satzungsgebiet im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzgesetz zu beachten haben.
- 3. Wer bestimmt, was in die Denkmalliste eingetragen wird?
Im Denkmalschutzgesetz ist festgelegt, welche Behörde für die Erfassung der Denkmale und die Führung der Denkmallisten zuständig ist. Im Land Brandenburg ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum in Wünsdorf dafür verantwortlich.
- 4. Welche Rolle spielen Alter, Seltenheit, Schönheit oder Erhaltungszustand für eine Bewertung als Denkmal?
Die Schönheit von Gebäuden oder der Erhaltungszustand spielen bei der Feststellung des Denkmalwertes zunächst keine Rolle. Entscheidend für die Erfassung eines Gebäudes als Denkmal ist sein Zeugniswert und ob für das Gebäude auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Es gibt verschiedene Bewertungskriterien für Denkmale.
Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz erklärt im Paragrafen 2 was ein Denkmal ist: „Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht“
- 5. Gilt der Denkmalwert für alle Teile des Gebäudes, auch zum Beispiel für den Schuppen im Garten?
Was den Denkmalwert einer Sache oder eines Gebäudes ausmacht, legt in Brandenburg das zuständige Landesamt für Denkmalpflege fest. Dieses Amt wird für jedes Denkmal ein Gutachten erstellen. Alle wesentlichen Teile des Denkmals sind in dem Gutachten benannt.
Es kann vorkommen, dass nur Gebäudeteile (Fassaden, Einfriedungen oder andere Teile) zum Schutzgut gehören oder auch, dass alle zum Grundstück gehörenden Nebengebäude, wie Schuppen, Garagen, Wirtschaftsgebäude zum Schutzgut gehören. Der Umfang der geschützten Teile kann in jedem einzelnen Fall sehr unterschiedlich sein. Da gibt es keine grundsätzliche Regelung.
Nachdem das Landesamt für Denkmalpflege das Denkmal erkannt und in seine Denkmallisten eingetragen hat, bekommt der Denkmaleigentümer eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt.
- 6. Wie viele Denkmäler gibt es in der Landeshauptstadt Potsdam?
In der Landeshauptstadt Potsdam gibt es zurzeit ca. 3.300 eingetragene Denkmalpositionen.
Diese Zahl ist aber nicht gleichbedeutend mit der Anzahl der geschützten Gebäude. Eine Denkmalposition kann ein Gebäude sein oder auch aus mehreren Gebäuden bestehen.
- 7. Wie erfahre ich, ob mein Haus ein Denkmal ist?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich über den Denkmalstatus eines Gebäudes in Potsdam zu erkundigen. Jeder kann die Denkmalliste der Landeshauptstadt Potsdam im Internet einsehen. Diese Liste kann man mit einer Suchmaschine finden. Geben Sie als Stichwort einfach „Denkmalliste Potsdam“ ein.
ACHTUNG:
Achten Sie darauf, dass Sie immer die aktuelle Denkmalliste einsehen. Es gibt viele Internetseiten auf denen ältere Versionen der Liste zu finden sind.
Um sicher zu gehen, dass Sie die aktuellen Denkmalliste aufrufen, besuchen Sie die Internetseite des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege.
Die Denkmalliste der Landeshauptstadt Potsdam ist in drei Abschnitte unterteilt:
A) Bodendenkmale (alphabetisch nach Gemarkungen geordnet),
B) durch Satzung geschützte Denkmalbereiche (Denkmalbereichssatzungen),
C) Denkmale (Baudenkmale, Gartendenkmale und technische Denkmale), alphabetisch geordnet nach Ort und Adresse.
Die Denkmalliste wird kontinuierlich fortgeschrieben.
Bitte beachten Sie, falls die gesuchte Adresse nicht im Denkmalverzeichnis aufgelistet ist, auch in die Liste der Denkmalbereichssatzungen der Landeshauptstadt Potsdam zu sehen und in den Denkmalbereichen nach der Adresse zu suchen.
Eine weitere Möglichkeit zur Information über den Denkmalstatus ist die direkte Nachfrage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde in der Landeshauptstadt Potsdam.
- 8. Kann ich selbst mein Haus unter Denkmalschutz stellen lassen?
Nein. Nach dem Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes kann nur das Landesamt für Denkmalpflege festlegen, welche Gebäude oder andere Sachen als Denkmal in die Listen eingetragen werden.
Falls Sie Ihr Haus als Denkmal eintragen lassen wollen, setzen Sie sich mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum in Verbindung und bitten um Überprüfung des Denkmalwerts Ihres Gebäudes. Sie können jederzeit eine Anregung dazu geben.
- 9. Was muss ich beachten, wenn mein Haus ein Denkmal ist und für welche Maßnahmen muss ich eine Erlaubnis beantragen?
Wenn Sie Reparaturen oder Veränderungen an Ihrem denkmalgeschützten Haus vornehmen müssen, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis durch die Denkmalbehörde in der Landeshauptstadt Potsdam. Das Denkmalschutzgesetz schreibt vor, dass für Veränderungen am Denkmal (Reparaturen, Umbauten, Restaurierungen oder Umsetzung des Denkmals / Abriss eines Denkmals) eine Erlaubnis beantragt werden muss.
Sie brauchen für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Diese denkmalrechtliche Erlaubnis ist auch unverzichtbar, falls Sie eine Bescheinigung der Unteren Denkmalschutzbehörde für das Finanzamt brauchen (Steuerbescheinigung).
Wenn Sie Ihr Denkmal verkaufen oder verschenken müssen Sie der Unteren Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzeigen.
- 10. Muss ich an meinem Haus Bauteile und Hinzufügungen aus früheren Zeiten wieder entfernen, wenn es nun als Denkmal eingestuft ist?
Nein. Es gibt keine Verpflichtung für Denkmaleigentümer, spätere Veränderungen oder Hinzufügungen am Denkmal zu entfernen, wenn diese Veränderungen bereits vor der Unterschutzstellung ausgeführt waren oder der Eigentümer das Denkmal mit dieser Veränderung erworben hat.
- 11. Hätte ich bei einer Unterschutzstellung meines Hauses auch Nachteile zu erwarten?
Ein wichtiges Anliegen des Denkmalschutzes ist die Bewahrung von Denkmalen. Reparaturen und Veränderungen am Denkmal müssen darum nach denkpflegerischen Gesichtspunkten erfolgen. Dazu gehören die Durchführung und Kontrolle aller notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege des Denkmals.
Darum kann bei einem denkmalgeschützten Gebäude der Eigentümer manchmal nicht jede Veränderung umsetzen, die er sich wünscht. Alle beabsichtigten Veränderungen des Denkmals müssen vor jeder Realisierung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beraten werden.
- 12. Welche Vorteile hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?
Der wirtschaftliche Vorteil bei eine denkmalgerechte Sanierung des Gebäudes besteht in der indirekten Denkmalförderung durch den Staat. Die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland sehen aufgrund der entstehenden Mehrkosten für die aufwendige Erhaltung der Denkmale eine steuerliche Entlastung für Denkmaleigentümer vor. Um die entstandenen Kosten zur Denkmalerhaltung steuermindernd anrechnen zu können, müssen verschiedene Bedingungen bei der Sanierung der Denkmale erfüllt werden:
- Das zu sanierende Gebäude muss vor Beginn der Bauarbeiten als Denkmal in der Denkmalliste registriert sein und für alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt worden sein.
- Alle beantragten Maßnahmen müssen entsprechend den Vorgaben durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt worden sein. Die Behörde muss die beendeten Arbeiten begutachtet und abgenommen haben.
Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde ist ein gesonderter Antrag für die Erteilung einer Bescheinigung für das Finanzamt zu beantragen.
- 13. Muss ich etwas berücksichtigen, wenn sich in meiner Nachbarschaft ein Denkmal befindet?
Ja. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist ebenfalls geschützt. Das ist im Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg im § 2 Absatz 3 festgelegt.
„Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).“
Daher muss jeder unmittelbare Nachbar eines Denkmals bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen. Die Behörde prüft dann, ob die beantragte Veränderung in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals ausgeführt werden kann oder ob zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Denkmals erforderlich sind.
Häufige Fragen und Antworten zum Denkmalschutz in der Landeshauptstadt Potsdam
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