Denkmalgerechter Umbau und Instandsetzungsplanung von Baudenkmalen

    Was sind Baudenkmale?

    Denkmale dokumentieren unsere Ge­schichte. Sie sind Zeugnisse unseres bau­geschichtlichen und kulturgeschichtlichen Werdegangs. Sie sind greifbare Grund­lagen zum Verständnis unserer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie gesellschaftlichen Organisation.

    Ihr Er­scheinungsbild und ihre architektonische Bedeutung sprechen nicht nur Liebhaber von Bau- und Kunstgeschichte an, son­dern Denkmale sind Bestandteil der täg­lichen Wahrnehmung unserer baulichen Umwelt. Sie sind uns vertraut, bilden maßgebliche Identifikationspunkte in der Stadt und auf dem Land, sie schaffen Identität und ein Gefühl von Heimat.

    Aufgaben des Denkmalschutzes

    Kulturdenkmale sollen gemäß des Bran­denburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) vom 24.05.2004 als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte erhalten, erforscht, gepflegt und denkmal­verträglich genutzt werden. Dies gilt auch für die prägenden Bestandteile der Kul­turlandschaften des Landes Brandenburg. Die Erhaltungspflicht gemäß § 7 Bbg DSchG müssen die Verfügungsberechtigten von Baudenkmalen erfüllen. Sie haben die Denkmale im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen und denkmalge­recht instand zu setzen.

    Was sind erlaubnispflichtige Maßnahmen am Denkmal?

    Alle Veränderungen und Umgestaltungen eines Einzeldenkmals oder von Gebäuden im Denkmalbereich sind gemäß § 9 DschG Bbg erlaubnispflichtige Maßnahmen. Ins­besondere sind hierbei Instandsetzungs­maßnahmen und Überarbeitungen von Fassaden und den Ausbauelementen wie Fenster und Türen sowie Veränderungen von Dachflächen wesentliche Maßnah­men, die denkmalrechtlich beurteilt und falls notwendig beauflagt werden müssen.
    Mit Instandsetzungs- und Umbaumaß­nahmen im Inneren eines Einzeldenkma­les sind oft Eingriffe in die Originalsub­stanz des Gebäudes sowie Veränderungen des Innenausbaus verbunden. Gerade der authentische Erhalt des Innenausbaus ge­währt jedoch Einblicke in ehemalige Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Um diese Zeugnisse zu bewahren, ist auch hier eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn nur Ober­flächen verändert und überarbeitet wer­den.
    Wer das Baudenkmal vom Standort ent­fernen, beseitigen oder Teile zerstören will, bedarf ebenfalls einer denkmalrecht­lichen Erlaubnis.
    Mit der Errichtung, Wegnahme oder dem Hinzufügen von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Denkmals oder im Denkmalbereich werden sein Bestand und sein Erscheinungsbild verändert, beein­trächtigt oder sogar zerstört. Diese Verän­derungen in der Umgebung des Baudenk­mals oder im Denkmalbereich müssen von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen einer denkmalrechtlichen Er­laubnis beurteilt werden. Selbst der Anbau von Rettungspodesten, Austritten, Rettungsleitern und Balkonen sowie die Anbringung von Markisen oder der Einbau von Lüftungsanlagen mit An­saug- und Ausblasöffnungen verändern das Erscheinungsbild des Denkmals. Diese Maßnahmen sowie die Anbringung einer Werbeanlage müssen gesondert beurteilt werden und bedürfen einer denkmalrecht­lichen Erlaubnis, selbst dann, wenn Werbe­anlagen unter 3 m2 baurecht­lich genehmigungsfrei sind.

    Grundlagen zur denkmalgerechten Instandsetzung und Umbauplanung

    Ein denkmalgerechter Umgang mit dem Gebäude bedeutet eine substanzschonende Instandsetzungsplanung unter möglichst großem Erhalt von Originalsubstanz und originalen Oberflächen. Eine gute Kennt­nis der Bau- und Nutzungsgeschichte des Denkmals sowie eine gute Kenntnis der verwendeten lokalen Baumaterialien und lokalen Baukonstruktionen sind unver­zichtbar bei einer genauen Analyse des Erhaltungszustandes. 

    Eine Analyse der baukonstruktiven Zu­sammenhänge im Denkmal sowie die Er­fassung unterschiedlicher Altersspuren und baulichen Schichten während der Vermessungsarbeiten hilft dem verant­wortlichen Architekten, die Geschichte des Gebäudes mit all seinen Bauphasen zu entschlüsseln

    Erforschung der historischen Bauakten und Pläne wie zum Beispiel die „acta specialia" in der Unteren Denkmalschutzbehörde, die Sichtung der Pläne und Beschreibun­gen im Stadtarchiv, Landesarchiv oder in den Archiven der historischen Feuerversi­cherungen, bringen wertvolle Hinweise zur wechselvollen Baugeschichte der Denkmale. Aber auch die Suche in priva­ten Plan- und Photoarchiven oder in Bild­bänden mit historischen Stadtansichten lohnt immer.

    Statische oder baukonstruktive Fragestel­lungen an den Bestand können oft über die historischen Bauantragsunterlagen und Berechnungen gelöst werden. Erst ein Überblick über die Nutzungsge­schichte, über die Bauphasen und Überformungsphasen des Gebäudes mit seinen unterschiedlichen zeittypischen Baukon­struktionen, Materialien und Grundriss­lösungen gibt dem Planer die Möglichkeit, die Bestandteile des Denkmals richtig zu bewerten. Erst diese genaue Kenntnis der Bau- und Konstruktionsgeschichte schafft die Vorraussetzungen für eine material­authentische, lagegetreue, profilgetreue und konstruktionsauthentische Instand­setzung der Originalsubstanz.

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird er­forderlich, wenn Fassaden beziehungs­weise Oberflächen des Ausbaus oder Innenausbaus überarbeitet werden oder wenn Grundrissveränderungen und Um­bauten im Denkmal vorgenommen wer­den ohne statisch wirksame Eingriffe in die Bausubstanz.Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist direkt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde formlos zu beantragen. Wir empfehlen zu­vor eine Ortsbegehung mit der Denkmal­behörde, da hier bereits die für die Be­urteilung der Maßnahmen erforderlichen Gutachten und Beurteilungsgrundlagen rechtzeitig festgelegt werden können. In der Regel werden für Überarbeitungen der Fassaden oder der Oberflächen des Innenausbaues farbrestauratorischen Be­funduntersuchungen benötigt. Bei Grund­rissveränderungen werden Bestandspläne und Umbaupläne benötigt. Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird dem Antragssteller als Bescheid zugestellt. Innerhalb von vier Wochen kann der Ver­fügungsberechtigte Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Potsdam ge­gen denkmalrechtliche Auflagen, Auflagen­vorbehalte und Bedingungen einlegen. Vorbereitende Maßnahmen vor Ort im Denkmal können mit der Denkmalbehör­de in einem zu bestätigenden Protokoll vereinbart werden.

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis im Baugenehmigungsverfahren

    Eine Baugenehmigung wird erforderlich, wenn Nutzungsänderungen oder statische Eingriffe durch Umbauten oder bauliche Hinzufügungen im Denkmal anstehen. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine rechtzeitige Verständigung mit der Denk­malbehörde vor der Erarbeitung der Bau­antragsunterlagen ratsam. Auch hier bil­det eine rechtzeitige Ortsbegehung mit der Denkmalbehörde eine wichtige Grundlage zur Festlegung der für die Be­urteilung der Umbaumaßnahme benötig­ten Bestandsdokumentation, Planunter­lagen und gutachterlichen Unterlagen. Je nach Erhalt und Umfang des originalen Innenausbaus muss vor der Sanierung ein Raumbuch angefertigt werden, welches den Vorzustand des zu schützenden Aus­baues dokumentiert.

    Die Veränderungen im und um das Denk­mal während der Instandsetzungs- und Umbauphase müssen neben der fotogra­fischen Dokumentation auch durch Be­standspläne dokumentiert werden. Die hierzu erforderlichen Bestandspläne bil­den eine wichtige Arbeitsgrundlage für spätere Schadens- und Maßnahmenkartie­rungen. Je genauer die Bestandspläne für Fassaden und insbesondere für Bauteile aus Naturwerksteinen sind, desto genauer lassen sich über die Schadens- und Maß­nahmenpläne auch Massen und Kosten für die Instandsetzung ermitteln. Beurteilungsgrundlage zum Eingriff in die originale Bausubstanz bilden in der Regel nicht nur die Pläne der Umbauplanung, sondern Holzschutzgutachten, in denen auch die Ausbreitung des echten Haus­schwammes im Denkmal lokalisiert wird. Instandsetzungsmaßnahmen besonders wertvoller Ausbauteile wie zum Beispiel handwerklich sehr aufwendiger Fußbö­den, Treppenanlagen oder seltener Türen und Tore etc. müssen gesondert beurteilt werden. Erst nach Bestätigung der proto­kollierten Instandsetzungsschritte, Verfah­ren und nach Festlegung des Eingriffum­fanges in das originale Ausbauteil ergeht kurzfristig eine denkmalrechtliche Erlaub­nis zur Instandsetzung dieser wertvollen Ausbauteile.In den Bauantragsunterlagen (Schnitte, Grundrisse und Ansichten) sind die Ab­brüche oder neue Einbauten und Ausbau­elemente wie Treppen etc. im Denkmal farbig zu kennzeichnen. Auch bleibt eine gemeinsame Sichtung der Bauantragsun­terlagen mit der Denkmalbehörde vor Ein­reichung beim Bürgerservice Bau sinnvoll, um denkmalrechtlich nicht genehmigungs­fähige Planungen dem Antragsteller recht­zeitig für eine Überarbeitung zurückgeben zu können. Nach Abgabe der Bauantrag­unterlagen beim Bürgerservice Bau kön­nen innerhalb von 14 Tagen noch fehlende Unterlagen zur Beurteilung der Baumaß­nahme von der Denkmalbehörde nachge­fordert werden.

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist im Baugenehmigungsverfahren Bestandteil der Baugenehmigung. Gegen die denk­malrechtlichen Auflagen, Auflagenvorbe­halte oder Bedingungen kann innerhalb von vier Wochen beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam Wider­spruch eingelegt werden.

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