Verfahrensstand:
12.09.1990 Beschluss zum Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 28 Abs.3 Satz 1 BauZVO
07.11.1990 Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung in den Potsdamer Neuesten Nachrichten
03.03.1993 Beschluss über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Babelsberg Nord und Süd" gemäß § 142 Abs. 3 BauGB
17.07.1993 Inkrafttreten der Sanierungssatzung durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt 7/1993 gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 BauGB
16.05.2001 Beschluss über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Babelsberg Nord"
26.07.2001 Amtliche Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Babelsberg Nord" im Amtsblatt 8/2001
02.10.2002 Beschluss der Ersten Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung „Babelsberg Nord"
31.10.2002 Inkrafttreten der Ersten Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung „Babelsberg Nord" durch Bekanntmachung in Amtsblatt 12/2002
03.11.2021 Beschluss der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Babelelsberg Nord" gemäß § 162 BauGB
30.12.2021 Inkrafttreten der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Babelsberg Nord" durch Bekanntmachung im Amtsblatt 42/2021
Die Amtsblätter 7/1993 und 8/2001 liegen leider nicht digital vor, sind aber in der Verwaltungsbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam einsehbar.
Amtsblatt 12/2002 für die Landeshauptstadt Potsdam vom 30.10.2002
Sonderamtsblatt 43/2021 der Landeshauptstadt Potsdam vom 30.12.2021
Inhaltlich sind die Sanierungsziele durch die gestalterischen Sanierungsziele und die Rahmenpläne von 1999 und 2011 konkretisiert worden. Inhaltliche Sanierungsziele des Rahmenplans von 1999 gelten weiterhin, sofern sie nicht im Rahmenplan von 2011 geändert worden sind.
Teilaufhebung der Sanierungssatzung am 30.12.2021
Für den größten Teil des Sanierungsgebiets ist zum 30.12.2021 die Teilaufhebung der Sanierungssatzung in Kraft getreten. Lediglich die Grundstücke an der Jutestraße, die Grundstücke an der Mühlenstraße zwischen Jutestraße und Neue Straße sowie einige Grundstücke in der Wollestraße verbleiben im Sanierungsgebiet.
Der Bundesgesetzgeber hat vorgesehen, dass die Wertsteigerung der Grundstücke, welche durch die Maßnahmen der öffentlichen Hand und insbesondere durch den Einsatz der Fördermittel erfolgt ist, durch die öffentliche Hand auch wieder abgeschöpft wird. So ist gemäß § 154 Baugesetzbuch von den Eigentümern ein Wertausgleich für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte Bodenwerterhöhung zu entrichten. Nach Aufhebung der Satzung ist die Gemeinde gegenüber dem Bund und dem Land verpflichtet, den Ausgleichsbetrag per Bescheid von den Eigentümern einzunehmen. Die Eigentümer sind dann verpflichtet, den Ausgleichsbetrag innerhalb eines Monats zu zahlen. Die Eigentümer, die bislang noch nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung des Ausgleichsbetrages Gebrauch gemacht haben, müssen sich darauf einstellen, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides vier- bis fünfstellige Beträge zu bezahlen.
Informationen zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen finden Sie im Downloadbereich mit der "Praxishilfe Bodenwerterhöhungen und Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten".
Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von erhöhten Steuerabschreibungen nach § 7h EStG und § 10f EStG.
Kontakt:
Frau Hain, Bereich Stadtraum Süd-Ost
Kontaktdaten
Downloads
- Geltungsbereich der Sanierungssatzung "Babelsberg Nord"
- Bericht zur vorbereitenden Untersuchung für die Gebiete "Babelsberg Nord und Süd"
- Sanierungssatzung "Babelsberg Nord"
- Erste Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung "Babelsberg Nord"
- Gestalterische Sanierungsziele
- Rahmenplan Sanierungsgebiete Babelsberg Nord und Süd 2011
- Satzung über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Babelsberg Nord"