Verschiebung der Fälligkeiten der Grundsteuer

Blick auf Potsdam aus der Vogelperspektive
© Ulf Böttcher

Potsdamer Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer können voraussichtlich zum Ende des ersten Quartals 2025 mit der Versendung ihrer Grundsteuerbescheide unter Berücksichtigung des neuen Hebesatzes rechnen.

Was ist die Grundsteuer und warum ist diese so wichtig?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Grundbesitz, einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundsteuer B wird bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken angewendet. Die Steuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größeren Einnahmequellen der Landeshauptstadt Potsdam. 

Warum gab es eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bewertung beruhte insbesondere auf Grundstückswerten aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese Werte spiegelten damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht mehr wider und war demnach nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 wurde daher vom Gesetzgeber verfügt, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 durchgeführt und die Hauptveranlagung auf den  1. Januar 2025 vorgenommen wird.

Ist die Umsetzung der Grundsteuerreform in allen Bundesländern gleich?

Die Reform ist bundeseinheitlich geregelt. Der Gesetzgeber hat aber für die Bundesländer eine Möglichkeit geschaffen, landesspezifische Regelungen zusätzlich festzulegen. Von der Möglichkeit der sogenannten Öffnungsklausel hat das Land Brandenburg jedoch keinen Gebrauch gemacht – insoweit kommt hier das Bundesmodell zur Anwendung. Die Umsetzung der Grundsteuerreform im Land Brandenburg ist demnach z.B. nicht mit der in Bayern, Hessen oder Niedersachsen vergleichbar.

Feststellung Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag (Zuständigkeit Finanzamt)

Das Finanzamt stellt auf der Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Auf der Grundlage des Grundsteuerwerts berechnet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Durch das Finanzamt werden der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.

Berechnung Grundsteuer (Zuständigkeit Landeshauptstadt Potsdam)

Der Landeshauptstadt Potsdam werden die vom Finanzamt festgestellten Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt. Auf der Grundlage dieser Daten wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber den jeweiligen Eigentümern festgesetzt. Hinweis: Die Daten und Feststellungen des Finanzamts sind für die Landeshauptstadt Potsdam bindend. Einwendungen hiergegen sind direkt beim Finanzamt anzubringen. 

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert und ergibt die Grundsteuerforderung. Für die Berechnung der Grundsteuer gilt folgende Formel:

  • Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Was ist ein Hebesatz?

Der Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht die Bezeichnung für einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird. Mithilfe des Hebesatzes ermittelt die Landeshauptstadt Potsdam das Grundsteueraufkommen. Gleichzeitig errechnet sich daraus im Einzelnen auch, wie viel Grundsteuer die Steuerpflichtigen zahlen müssen.

Wann werden die neuen Hebesätze beschlossen?

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform erfolgte in den vergangenen Monaten die Ermittlung der Hebesätze zur Grundsteuer durch die Landeshauptstadt Potsdam. Die Hebesätze wurden nunmehr in einem Satzungsentwurf in die Stadtverordnetenversammlung zur Beratung am 22. Januar 2025 eingebracht, mit dem Ziel der Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 5. März 2025.

Wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Für den überwiegenden Teil der Steuerpflichtigen hat das Finanzamt Potsdam die Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und die festgestellten Daten an die Landeshauptstadt Potsdam weitergeleitet. Für diese Eigentümer kann bereits ein Grundsteuerbescheid erstellt und voraussichtlich im 1. Quartal 2025 versandt werden. Für die verbleibenden Steuerpflichtigen, sowie bei zwischenzeitlichen Änderungen, werden nach Eingang der Grundsteuermessbescheide die Daten verarbeitet und im Anschluss die Grundsteuerbescheide erstellt und versandt.

Bitte beachten Sie, dass ohne neuen Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt Potsdam keine Zahlungen zum 15. Februar 2025 zu leisten sind. Sofern Sie die Grundsteuer bisher per Überweisung/Dauerauftrag bezahlt haben, ist die Höhe der Grundsteuer nicht mehr korrekt. Eine Anrechnung oder Verrechnung erfolgt nicht. Bitte löschen Sie daher rechtzeitig den entsprechenden Dauerauftrag.
 

Welche Möglichkeiten zur Überprüfung der Bescheide bestehen?

Gegen den Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt Potsdam kann nur dann der Rechtsbehelf des “Widerspruchs“ erhoben werden, wenn der Inhalt des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes inhaltlich nicht korrekt übernommen wurde. Denn die Feststellungen, die das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid getroffen hat, sind für die Landeshauptstadt Potsdam bindend. Änderungen können nur dann erfolgen, wenn diese über das Finanzamt bewirkt wurden.

Hinweis: Ein dennoch erhobener Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt Potsdam entbindet grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht.

Was ist bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden zu beachten?

Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grund- und Bodens auch für die aufstehenden Gebäude. Bitte prüfen Sie Ihre Daueraufträge zur Grundsteuer. Die bei der eigenen Bank oder Sparkasse eingerichteten Daueraufträge für Gebäude auf fremden Grund und Boden sind durch die bisherigen Steuerpflichtigen rechtzeitig zu beenden.