Der Vorteil der Eigenkompostierung liegt nicht nur in der Reduzierung des privaten Abfallaufkommens, sondern auch in der Produktion seines eigenen hochwertigen Düngers zur Bodenverbesserung, wenn die richtigen Stoffe zum Einsatz kommen.
Bei der Kompostierung von Abfällen aus Haushalten sind die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV) zu beachten. § 1 fordert u. a., dass kompostierbare Abfälle so zu entsorgen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Um Beschwerden aus der Nachbarschaft von vornherein zu unterbinden, ist der Abstand des Komposthaufens oder Gartenkomposters zum Nachbargrundstück zu beachten. Für den Abstand zum Nachbargrundstück gibt es keine konkreten Zahlen, orientiert wird auf mindestens 1 Meter. Der Eigentümer des Kompostes muss darauf achten, dass der Nachbar nicht durch Geruchbelästigung und durch einen unästhetischen Anblick gestört wird.
Im Uferbereich von Gewässern sind ebenfalls Abstände einzuhalten. Laut Wasserrecht ist aus Unterhaltungsgründen auf einen Abstand von 5 Metern zum Ufer zu achten. Der Kompost ist so zu lagern, dass kein Abrutschen der Materialien ins Wasser möglich ist.
Welche Abfälle für die Kompostierung in Frage kommen, regelt § 2 der o. g. Verordnung. Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien wie Öl- und Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmitteln behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit eine Beeinträchtigung für Boden und Grundwasser ausgehen könnte. Die Verrottung hat so zu erfolgen, dass keine Schadnager angelockt werden.