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Wahlhelfende beim Bürgerentscheid am 25. Mai 2025
Wahlhelfende der Landeshauptstadt Potsdam
© Landeshauptstadt Potsdam/Celina Emily Richter

Am 25. Mai 2025 findet in der Landeshauptstadt Potsdam ein Bürgerentscheid zur Abwahl des Oberbürgermeisters statt. Auch hierbei kommen wieder viele fleißige Wahlhelfende zum Einsatz. Die Wahlhelfenden leiten und betreuen den Wahlvorgang im Wahllokal und führen die Stimmenauszählung im Wahllokal und bei der Briefwahl durch.

Für den Bürgerentscheid haben sich bereits ausreichend Wahlhelfende aus der Bevölkerung gemeldet. Eine Anmeldung ist daher nicht mehr möglich.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, schauen Sie gern in den untenstehenden FAQ vorbei oder wenden Sie sich per E-Mail an wahlhelfende@rathaus.potsdam.de und telefonisch an 0331 289-1239.

 

Fragen und Antworten für Wahlhelfende 

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede Person werden, die selbst das Wahlrecht ausüben darf. Das heißt alle Personen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Unionsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz in Potsdam haben.

Wie kann ich mich anmelden?

Für den Bürgerentscheid am 25. Mai haben sich bereits ausreichend Wahlhelfende bei uns gemeldet. Eine Anmeldung ist daher nicht mehr möglich.

Sind Wahlhelfende versichert?

Als wahlhelfende Person stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet. Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.
Für Ihren Einsatz als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Urnenwahllokal beim Bürgerentscheid erhalten Sie in der Funktion der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 50 Euro Erfrischungsgeld. Als Stellvertretung der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers und als Schriftführerin oder Schriftführer erhalten Sie 45 Euro. In der Funktion der Beisitzerin bzw. des Beisitzers werden 40 Euro gezahlt. Für Ihre Tätigkeit in einem Briefwahlvorstand erhalten Sie ein Erfrischungsgeld in Höhe von bis zu 35 Euro.

Ich erhalte Bürgergeld. Muss ich das Erfrischungsgeld als Einnahme angeben?

Nein. Das für den Wahlhelfendeneinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, versuchen wir, passende Alternativen anzubieten.

Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?

Als wahlhelfende Person sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, wie sie beim Bürgerentscheid abstimmen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist Ihnen untersagt. Auch dürfen Sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil eines Abstimmungsergebnisses beeinflussen.

Muss ich den ganzen Tag im Urnenwahllokal tätig sein?

Nein. Wichtig ist, dass immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertretung) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertretung) anwesend sind. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Der Einsatz während der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr erfolgt in zwei Schichten. Die Einteilung in Schichten nehmen die Wahlvorstehenden vor. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

Wie sieht ein typischer Wahlsonntag für Wahlhelfende aus?

ab 7:15 Uhr:

  • Einweisung der Wahlhelfenden
  • Prüfung der zur Verfügung gestellten Wahlunterlagen
  • Einrichtung und Ausschilderung des Wahllokals
  • Auslage der Wahlunterlagen

ab 8:00 Uhr:

  • Eröffnung der Wahlhandlung
  • Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Erläuterung der Stimmabgabe und Hilfestellung
  • Kontrolle der Stimmabgabe an der Urne

ab 18:00 Uhr:

  • Auszählung der Stimmen
  • Schnellmeldung der Ergebnisse an das Wahlbüro
  • Anfertigung der Niederschrift
  • Verpacken der Wahlunterlagen
  • Abgabe der Wahlunterlagen im Wahlbüro
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?

In Vorbereitung auf Ihren Einsatz in der Funktion der bzw. des Wahlvorstehenden, stellvertretenden Wahlvorstehenden und Schriftführenden bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Auswahlterminen an. Die Schulungstermine erhalten Sie mit Ihrer Berufung. Die Schulungspräsentation finden Sie im Anschluss an die Schulung unten im Downloadbereich. 

Am Wahltag ist das Wahlbüro immer erreichbar und unterstützt Sie bei allen Wahlangelegenheiten.

Wie geht es nach meiner Bereitschaftserklärung weiter?

Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können. Nach erfolgter Besetzung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit sind Sie fest eingeplant. Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.


Wie viele Wahllokale werden zum Bürgerentscheid am 25. Mai 2025 eingerichtet und in welchem Umfang erfolgt die Besetzung?

91 Urnenwahllokale mit je

  • 1 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
  • 1 stellvertretenden Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher 
  • 1 Schriftführerin oder Schriftführer
  • 3 - 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern

Der Einsatz erfolgt in zwei Schichten und wird durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher organisiert.

41 Briefwahllokale mit je

  • 1 Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
  • 1 stellvertretenden Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
  • 1 Schriftführerin oder Schriftführer
  • 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern
Welche Aufgaben hat ein Wahlvorstand und welche Funktionen sind in einem Wahlvorstand zu besetzen?

Der Wahlvorstand

Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Regelung des Zutritts bei Andrang,
  • Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses,
  • Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen,
  • Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk
  • Unterzeichnung der Niederschrift.

Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:

Wahlvorstehende

Wahlvorstehende sind Mitglieder des Wahlvorstandes, leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes und

  • verpflichten die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes,
  • eröffnen die Wahlhandlung und verteilen die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Abstimmungsergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes,
  • überwachen das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung;
  • stellen das Abstimmungsergebnis des Wahlbezirkes fest und übermitteln die Schnellmeldung;
  • geben das Abstimmungsergebnis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal bekannt:
  • beenden die Wahlhandlung und übergeben persönlich die Niederschrift nebst Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde.

Stellvertretende Wahlvorstehende 

Stellvertretende Wahlvorstehende erfüllen die beschriebenen Aufgaben der wahlvorstehenden Person während dessen Abwesenheit. Eine von beiden Personen muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.

Schriftführende

  • sind für die Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke, zuständig. Das bedeutet, zu prüfen, ob die vor einem stehende Person tatsächlich im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und setzen, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
  • fertigen die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung tragen sie die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.

Beisitzende

Beisitzende führen die Aufgaben durch, die ihnen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen werden, z. B.

  • das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes,
  • alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung,
  • die Ausgabe der Stimmzettel,
  • die Beobachtung der Wahlkabinen und
  • die Zählung der abgegebenen Stimmen.

Briefwahlvorstand

Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, ebenfalls nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Wahlen finden Sie im Wahllexikon der Bundeswahlleiterin.

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