Ehrenamtliches Richteramt in der Sozialgerichtsbarkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen als Bürgerinnen und Bürger Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem Leben in gerichtliche Verhandlungen und Beratungen ein. Genau wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind sie an Recht und Gesetz gebunden, bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und tragen die gleiche Verantwortung wie ihre hauptamtlichen Berufskollegen.

Die Kammern des Sozialgerichts sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, denen eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter als Vorsitz, zwei weitere Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter angehören.

Ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit werden aufgrund von Vorschlagslisten ausgewählt. Die Vorschlagslisten werden themenbezogen durch verschiedene Träger und Einrichtungen erstellt. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit. Für die sonstigen Kammern sind die in § 14 Abs. 1 bis 3 SGG benannten Einrichtungen und Verbände vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagslisten werden dann an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weitergeleitet, welches über die Berufung entscheidet. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Im Land Brandenburg gibt es keine Festlegung zu einem einheitlichen Beginn der Amtsperiode. Die Amtsperioden der ehrenamtlichen Richter beginnen daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Auf Vorschlag der Landeshauptstadt Potsdam werden regelmäßig 3 ehrenamtliche Richterstellen am Sozialgericht und 2 ehrenamtliche Richterstellen am Landessozialgericht besetzt. Über den Nachbesetzungsbedarf informieren wir in der Presse sowie auf unserer Webseite bei den Ausschreibungen.

Wer kann sich bei der Landeshauptstadt Potsdam um die Aufnahme in die Vorschlagsliste für das ehrenamtliche Richteramt in der Sozialgerichtsbarkeit bewerben?

Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Mindestalter bei Amtszeitbeginn
    • 25 Jahre (Sozialgericht)
    • 30 Jahre (Landessozialgericht)
  • Wohnsitz in Potsdam
  • Für die Berufung an das Landessozialgericht soll eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht ausgeübt worden sein

Ausgeschlossener Personenkreis:

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt,
  • Bedienstete der Landeshauptstadt Potsdam,
  • wer in Vermögensverfall geraten ist,
  • wer nach § 44a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden soll
  • Berufsrichter
  • Mitglieder eines Landtages oder des Bundetages.

Bei Fragen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wenden Sie sich bitte an:

E-Mail:                        recht-versicherungen@rathaus.potsdam.de

Auskunft erteilt:          Frau Aust (0331/2891553)