Wahlverfahren

Ausübung des Wahlrechts

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen.

Wahlberechtigt zur Kommunalwahl ist, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist, 
  2. das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, 
  3. in der Landeshauptstadt Potsdam seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und 
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt zur Europawahl ist, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist, 
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
  3. am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und 
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Passives Wahlrecht

Kommunalwahl:

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag (Formular Anlage 1a) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Landeshauptstadt Potsdam befindet und dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. (§ 11 BbgKWahlG).

Europawahl:

Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gründe für eine Nichtwählbarkeit (§ 6b Abs. 3 und 4 EuWG) dürfen nicht vorliegen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis teilnehmen, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Briefwahl oder
  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises.

Bei der Europawahl ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, die am Wahltage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben, nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, Anlage 2). Der Antrag ist bis spätestens zum 4. Mai 2014 an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte vor seinem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war. 

Unionsbürger können im Wohnsitzmitgliedstaat von ihrem Wahlrecht nur auf Antrag Gebrauch machen (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für in Deutschland lebende Unionsbürger, Anlage 2A). Bei Antragstellung haben die Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, in der sie die Angaben zur Identifizierung ihrer Person machen sowie erklären, dass sie ihr Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben. Darüber hinaus hat der Unionsbürger zu erklären, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit wann er seinen Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat. Anträge für die Eintragung im Wählerverzeichnis sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich und müssen bis zum 21. Tage vor der Wahl (04.05.2014) bei der Gemeinde eingereicht werden.
Wenn ein Unionsbürger diesen Antrag bereits bei einer vorangegangenen Europawahl ab dem Jahr 1999 gestellt hat, so ist eine erneute Antragstellung nicht mehr nötig. Die Eintragung erfolgt dann von Amtswegen. Das trifft allerdings nicht zu, wenn er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in das Ausland verlegt hatte. In diesem Fall ist eine erneute Antragstellung erforderlich.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben Deutschland:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern

Wählerverzeichnis

Im Wählerverzeichnis werden alle Bürger erfasst, die am 13.04.2014 nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes im Wahlbezirk angemeldet sind. Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind das Einwohnermelderegister sowie die sachlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung.

Die Fortschreibung des Wählerverzeichnisses beginnt mit dem Tag nach der Erstellung (13.04.2014). Ergeben sich bei Bürgern melderechtliche Veränderungen, so werden diese entsprechend im Wählerverzeichnis von Amts wegen bzw. auf Antrag des Bürgers geändert. Zur Fortschreibung gehört auch die Prüfung von Anträgen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis und das Bearbeiten von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis sowie die Erstellung von Briefwahlunterlagen.

Für die Kommunalwahl bedeutet das:

Von Amts wegen werden alle Deutschen und Unionsbürger in das Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Potsdam eingetragen, die am 13.04.2014 mit Hauptwohnung in Potsdam im Einwohnerregister gemeldet sind und die Wahlberechtigung entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen haben (siehe Wahlrecht).

Einige Verhaltensregeln bei einer Wohnsitzänderung nach dem 13. April 2014:

Umzug innerhalb der Stadt,
Sie ziehen nicht in bzw. aus einem Ortsteil, in dem ein Ortsbeirat gewählt wird

 

Sie werden in dem Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahllokales geführt. Sie können dort Ihre Stimme abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen.

Umzug innerhalb der Stadt, aber Sie ziehen in bzw. aus einem Ortsteil, in dem ein Ortsbeirat gewählt wird

 

Sie werden in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnadresse aufgenommen und im Wählerverzeichnis der alten Wohnadresse gestrichen.

Zuzug nach Potsdam mit Hauptwohnsitz

 

 

 

 

 

Haben Sie sich nach dem 13.04.2014 in Potsdam angemeldet, so werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl der Landeshauptstadt Potsdam aufgenommen und im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen. Für das Europawahlwählerverzeichnis müssen Sie bis zum 04.05.2014 einen Antrag auf Aufnahme in das Europawählerverzeicnis stellen. Ansonsten können Sie nur am Ort der Herkunftsgemeinde wählen.

Wegzug aus Potsdam

 

 

 

 

 

 

 

Melden Sie sich nach dem 13.04.2014 in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg bei der Meldebehörde an, so werden sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl der Zuzugsgemeinde eingetragen. Im Verzeichnis der Landeshauptstadt Potsdam werden sie nach Rückmeldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Für das Europawählerverzeichnis müssen Sie in der Zuzugsgemeinde bis zum 04.05.2014 einen Antrag auf Aufnahme in das Europawählerverzeicnis stellen. Ansonsten können Sie nur in Potsdam das Europaparlament wählen.

Stimmabgabe im Wahllokal

Die Wahllokale sind am Sonntag, dem 25. Mai 2014, von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Sie geöffnet.Die Anschrift Ihres zuständigen Wahllokals befindet sich auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.Für die Stimmenabgabe im Wahllokal nehmen Sie bitte die Wahlbenachrichtigungskarte mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Nach der Prüfung Ihrer Wahlberechtigung erhalten Sie die amtlichen Stimmzettel und gehen zur Stimmabgabe in die Wahlkabine. Sie haben für die Wahl der Stadtverordneten (rosa Stimmzettel) und ggf. des Ortsbeirates (grüner Stimmzettel) jeweils drei Stimmen.

Musterstimmzettel finden Sie im Downloadbereich.

Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Markierungen in den vorgegebenen Kreisen neben den Namen der Bewerber. In der Regel geschieht dies durch Ankreuzen. Jeder Wähler kann seine drei Stimmen einem einzigen Kandidaten geben, egal ob dieser auf der Liste einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe steht oder als Einzelbewerber antritt. Dies nennt man kumulieren. Die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Kandidaten verteilt werden („panaschieren"). Die Kandidaten können sogar unterschiedlichen Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen angehören. Möglich ist es, drei verschiedenen Bewerbern je eine Stimme zu geben. Zulässig ist es auch, einen Kandidaten mit zwei Stimmen und einen anderen mit einer Stimme zu wählen. Gültig sind Stimmen auch, wenn nur ein oder zwei Kreuze auf den Stimmzettel gemacht werden. In diesem Fall wird allerdings ein Teil der Stimmen „verschenkt", also nicht ausgenutzt.

Sie erhalten weiterhin einen weißen Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments. Auf diesem Stimmzettel dürfen Sie nur eine Partei ankreuzen. Ansonsten wird Ihre Stimmabgabe ungültig.

Bitte falten Sie die gekennzeichneten Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nach dem Einstecken der gefalteten Stimmzettel in die Wahlurnen ist der Wahlakt für Sie erledigt. Sollten Sie bereits im Besitz eines Wahlscheines sein, nehmen Sie diesen und alle anderen Unterlagen, die Sie erhalten haben, mit in das Wahllokal.

Wählen von Personen mit einer Behinderung

In der Landeshauptstadt Potsdam gibt es 120 Wahllokale. Von diesen sind mehr als 75 Wahllokale mit einem barrierefreien Zugang erreichbar. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte ist hinter der Angabe des Wahllokalsvermerkt, wenn dieses barrierefrei ist oder auch nicht. Hat Ihr Wahllokal keinen barrierefreien Zugang, so können Sie in der Übersicht der Wahllokale ein Wahllokal in Ihrer Nähe mit barrierefreiem Zugang suchen. Um in diesem wählen zu können, müssen Sie vorher einen Wahlschein beantragen (Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte, bitte vermerken, dass nur Wahlschein ohne Briefwahlunterlagen beantragt wird). Mit diesem Wahlschein können Sie nun am Wahlsonntag in jedem beliebigen Wahllokal des selben Wahlkreises der Landeshauptstadt Potsdam wählen. Wohnen Sie in einem der neun Ortsteile Potsdams, so können Sie nur in einem beliebigen Wahllokal dieses Ortsteils wählen.Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie an der Briefwahl teilnehmen. Diese wird ebenfalls mit der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte beantragt. Sie können ab 05.05.2014 die Briefwahl direkt im Briefwahllokal der Stadtverwaltung ausüben. Das Briefwahllokal befindet sich im Stadthaus, Raum 1.077, Friedrich- Ebert-Straße 79/81 und ist barrierefrei über den Fahrstuhl zu erreichen. Bei Fragen hierzu, rufen Sie uns bitte unter 0331/289-1239 an.

Sitzzuteilungsverfahren

Zur Erklärung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Stadtverordnetenversammlung laden Sie sich bitte >>>hier>>> ein PDF-Dokument (16 kB) herunter.

Fragen und Antworten

Wenn Sie bis zum 22.04.2014 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, können Sie jederzeit im Wahlbüro nachfragen (Tel.: 0331/289-3871) bzw. in der Zeit vom 5. bis zum 9. Mai 2014 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen (Stadthaus, Raum 1.077). Nur wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf wählen. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 13.04.2014 in Potsdam mit Hauptwohnung angemeldet sind.

Was muss ich tun wenn ...

 

 

...ich keine Wahlbenachrichtigungskarte bekommen habe,

 

habe aber meinen Wohnsitz nicht verändert.

 

Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie auch unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl.

... ich keine Wahlbenachrichtigungskarte bekommen habe,

 

bin aber innerhalb von Potsdam umgezogen.

 

Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall und Sie haben sich umgemeldet, können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises in Ihrem „alten Wahllokal“ wählen oder Sie beantragen Briefwahl.

... ich keine Wahlbenachrichtigungskarte bekommen habe,

 

 

 

 

 

 

 

bin aber neu mit Hauptwohnsitz zugezogen.

 

 

 

 

 

 

 

Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises in Ihrem Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl. Ansonsten muss die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachgeholt werden und Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigungskarte.

Für die Europawahl muss hierzu jedoch bis zum 04.05.2014 ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Danach ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Europawahl nicht mehr möglich. Sie werden im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde geführt. Sie können dort Ihre Stimme zur Europawahl abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen. 

... ich eine/keine Wahlbenachrichtigungskarte bekommen habe,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und von Potsdam weggezogen bin.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Melden Sie nach dem 13.04.2014 sich in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg bei der Meldebehörde an, so werden sie in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. Im Verzeichnis der Landeshauptstadt Potsdam werden sie nach Meldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Diese Streichung erfolgt ebenfalls, wenn Sie in eine Gemeinde außerhalb des Landes Brandenburg ziehen.

Melden Sie sich nach dem 13.04.2014 und vor dem 04.05.2014 in einer anderen Gemeinde bei der Meldebehörde an, so können Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Europawahl der Zuzugsgemeinde stellen. Im Verzeichnis der Landeshauptstadt Potsdam werden sie nach Rückmeldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Ab dem 04.05.2014 ist das nicht mehr möglich. Sie werden im Wählerverzeichnis von Potsdam geführt. Sie können hier Ihre Stimme abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen. 

... ich am Wahlsonntag aus wichtigen Gründen nicht in das Wahllokal gehen kann,

 

 

weil ich z. B. arbeiten gehe oder Wahlhelfer bin.

 

Sie haben die Möglichkeit, bis zum 23.05.2014, 18.00 Uhr Briefwahl zu beantragen.

 

 

... ich am Wahltag mich nicht am Sitz meiner Hauptwohnung aufhalte,

 

 

 

weil ich z. B. im Urlaub oder zur Kur bin.

 

 

 

Sie haben nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigungskarte die Möglichkeit der Briefwahl. Entweder Sie wählen in unserem Briefwahllokal im Stadthaus, Raum 1.077 ( ab 05.05.2014 geöffnet) oder beantragen die Unterlagen schriftlich. Wir senden Ihnen diese auch gern an Ihren jeweiligen Aufenthaltsort. Dazu benötigen wir eine Anschrift von Ihnen. Bitte denken Sie bei Aufenthalten im Ausland an die längeren Postwege.

... ich plötzlich erkrankt bin und kann deshalb nicht in das Wahllokal gehen.

 

 

 

Bei Vorliegen einer plötzlichen Erkrankung können am Wahltag bis 15:00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragt werden. Das erfolgt nur im Briefwahlbüro, Stadtverwaltung Potsdam, Stadthaus, Raum 1.077 (Ausschilderung folgen). Bitte denken Sie an die Vollmacht, wenn Dritte diese Briefwahlunterlagen abholen.

 

Briefwahlverfahren und Erteilung von Wahlscheinen

Jeder Bürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, seine Stimme zu den Wahlen bereits im Vorfeld per Briefwahl abzugeben. Diese muss beantragt werden. Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte, die bei den Wahlberechtigten bis zum 17.04.2014 eingeht, finden Sie einen solchen Antrag. Wenn Sie uns diese Karte ausgefüllt (in einem frankierten Briefumschlag) zusenden, bekommen Sie die Briefwahlunterlagen zugesandt. Weiterhin kann die Beantragung per  Telefax, E-Mail oder mit unserem online-Formular (ab April) sowie auch mit Telegramm und Fernschreiben (aber nicht telefonisch) gestellt werden. Bitte geben Sie neben Ihrem Namen, der Wohnanschrift und dem Geburtsdatum auch die Nummer des Wahlbezirkes und des Wählerverzeichnisses an (auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte unten). Sollen die Unterlagen nicht nach Hause geschickt werden, müssen Sie uns auch die Versandanschrift (z.B. Urlaubsanschrift) mitteilen.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Stimme „sofort“ per Briefwahl abzugeben. Dazu haben wir für Sie ab dem 05. Mai 2014 ein Briefwahlbüro eingerichtet.

Das Briefwahlbüro befindet sich im Stadthaus (Friedrich-Ebert-Straße 79/81), Raum 1.077. Bitte folgen Sie den Ausschilderungen.

Die Öffnungszeiten vom 05. Mai 2014 bis 23. Mai 2014 sind wie folgt:

Montag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Freitag, 23. Mai  8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
am Samstag, den 24. Mai  ist das Briefwahllokal geschlossen.

Liegt eine plötzliche Erkrankung vor, so können auch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen ausgestellt werden. Das erfolgt ausschließlich im oben genannten Briefwahlbüro in der Stadtverwaltung.

Bringen Sie bitte bei Vorsprache in unserem Briefwahlbüro Ihre Wahlbenachrichtigungskarte sowie den Personalausweis bzw. Reisepass mit. Bitte beachten Sie: Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.  

Kreiswahlausschuss

Aufgaben des Kreiswahlausschusses: 

  • Zulassung der Wahlvorschläge, 
  • Nachprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken, 
  • Feststellung der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen, für Potsdam und zu den Ortsbeiräten. 

Auf Grundlage des § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wurden in den Kreiswahlausschuss der Landeshauptstadt Potsdam berufen: 

  • Herr Dr. Matthias Förster, Vorsitzender
  • Herr Michael Schrewe, stellv. Vorsitzender

Die erste Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der die Wahlvorschläge zugelassen werden, findet am 25.03.2014 um 10.00 Uhr in der Stadtverwaltung Potsdam, Hegelallee 6-10, Haus 1, Raum 405 statt. 

Das endgültige Ergebnis der Europawahl wird durch den Stadtwahlausschuss voraussichtlich am 5.6.2014 um 10 Uhr und das der Kommunalwahl durch den Kreiswahlausschuss um 11 Uhr in der Stadtverwaltung Potsdam, Hegelallee 6-10, Haus 6, Raum 204 festgestellt.  Alle Sitzungen des Kreiswahlausschusses sind öffentlich.

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