Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Brandenburg zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs "Jägervorstadt" in Potsdam vom 27.03.2007

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 215) in Verbindung mit den §§ 11 und 24 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), von denen § 24 durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich 

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Gebiet südlich der Parkstraße und des Voltaireweges (ehemaliger Königsweg) ab Schlegelstraße, westlich der Jägerallee (ehemalige kurfürstliche Landschaftsallee „Zum Eichberg“), nördlich der Hegelallee (ehemaliger nördlicher Stadtmauerbereich) und östlich der Schopenhauerstraße zwischen Hegelallee und Weinbergstraße, des Mühlenbergweges sowie daran anschließend der Gregor-Mendel-Straße bis Parkstraße (Grenze zum räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft). Folgende Straßen sind vom räumlichen Geltungsbereich in Teilen oder vollständig betroffen: Schlegelstraße, Tieckstraße, Brentanoweg, Ulanenweg, Jägerallee, Gregor-Mendel-Straße (östlicher Teil), Weinbergstraße, Mauerstraße, Hegelallee (westlicher Teil).(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Flur 25 in der Gemarkung Potsdam:

4 - 11, 13, 14/1, 14/2, 16, 18 - 47, 49 - 55, 56/1, 56/2, 58 - 66, 67/1, 67/2, 68/1, 68/2, 69/1, 69/2, 70 - 75, 76/1, 76/2, 77 - 80, 81/1, 81/2, 82/1, 82/3, 82/4, 83/1, 83/3, 83/4, 84/3, 84/4, 84/5, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 88, 91/1, 91/4, 91/5, 91/6, 91/7, 91/8, 92/1, 92/2 ,93/1, 93/2, 95-103, 104/1, 105 - 108, 120 - 123, 125 - 137, 138 teilweise, 139 - 142, 143/1, 143/2, 144 - 163,  165, 167, 168/2, 168/3, 168/5, 168/6, 169/2, 170 - 173, 176/1, 176/2,  177/1, 178, 179, 180/1, 180/2, 181, 182/1, 182/2, 183, 184, 186 - 191, 192/1, 192/2, 192/4, 192/5, 193/1, 193/2, 194/1, 194/2, 195,196, 197/2, 197/3, 197/4, 197/5, 198/1, 198/2, 199/1, 200/1, 201/1, 202/1, 203/1, 204 - 208, 1028 - 1030, 1032, 1097, 1115,1116, 1132, 1142, 1148, 1157, 1344 - 1352, 1361,1362, 1393, 1394, 1397 - 1400, 1449 - 1451, 1454,1455, 1503, 1522, 1523, 1525 - 1534, 1536, 1546, 1547.

(3) Der räumliche Geltungsbereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Flurkarte im Maßstab 1 :   4 000 entsprechend gekennzeichnet.

§ 2 

Sachlicher Geltungsbereich 

(1) Im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sind aus den in der Anlage 2 aufgeführten Gründen geschützt:

a)  der historische Siedlungsgrundriss (Einzel- sowie straßenbegleitende Bebauung einschließlich der vorhandenen Hinterhäuser, Remisen, Pavillons, Pergolen, rückwärtigen und seitlichen Freiräume sowie insbesondere die Vorgartenbereiche mit ihren Einfriedungen, Einfriedungsresten, Einfriedungstoren, Zufahrten, Zuwegungen mit den historischen Oberflächenbefestigungen sowie mit den historischen Gartengestaltungselementen wie Brunnen und Skulpturen aus Natur- oder Kunststein), 

b)  die das äußere Erscheinungsbild des Vorstadtbereichs prägende Substanz mit den baulichen Strukturen, vorhandenen Karreebildungen und den Resten der gärtnerischen Anlagen, die historischen Fassadendetails, historisch authentischen Dachformen und -deckungsmaterialien und die noch vorhandenen originalen Treppenhausanlagen, die sich in der Außenstruktur eines Gebäudes abzeichnen,

c)  die vorhandenen umschließenden unter § 1 Abs. 1 benannten Straßenzüge sowie die das Gebiet querenden Straßen (Brentanoweg, Gregor-Mendel-Straße, Tieck-, Schlegel- und Weinbergstraße) mit den noch vorhandenen historischen Pflasterungen, Gehweg- und Zaunanlagen, historischen Steinsetzungen auf und außerhalb der Grundstücke.

(2) Der historische Siedlungsgrundriss sowie das Erscheinungsbild werden geprägt durch

a)  die weitgehend für Potsdam typische Vorstadtbebauung mit traufständigen klassizistischen und gründerzeitlichen Bürgerhäusern, Villen und Landhäusern, Zwerchgiebel- und Turmvillen (insbesondere aus der Mitte des 19. Jahrhunderts für Angehörige des Militärs und des Hofes), die großzügige Parzellierung des ehemals ländlichen Gebietes mit zum Teil gut erhaltenen Remisen-, Vorgarten-, Hausgarten- oder Parkanlagen (mit Exedren und Brunnen) nach den ursprünglichen landschaftlichen und hydrologischen Gegebenheiten,

b)  die traufständigen, abgewalmten Siedlungshäuser aus den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts mit Zwischenmauern und den sogenannten Parkbändern (Voltaireweg, Parkstraße, Schlegelstraße, Gregor-Mendel-Straße), die sich besonders in das umgebende Großgrün einpassen,

c)  den Verlauf der straßenraumbildenden Fluchtlinien, die Einfahrten sowie durch die kunstvollen Vorgarten-Zaunanlagen mit der entsprechenden Staffelung nach der topografischen Lage (insbesondere Gregor-Mendel- und Weinbergstraße),

d)  die terrassierte Bebauung und Geländemodellierung im Bereich des ehemaligen Mühlenberges,

e)  die Kasernenbebauung (dominierendes selbständig geschütztes Denkmal) im nordöstlichen Denkmalbereich sowie die städtebaulich intakte Struktur der klassizistischen, großräumigen Villenbebauung (Einzelhausstellung beziehungsweise beginnende städtische Reihung von Mehrfamilienwohnhäusern zur Gründerzeit mit klassizistischen, aber auch anderen historisierenden Details mit Betonung der Eckbebauung oder in symmetrischer Anordnung), die Maßstäblichkeit der Bebauung mit den betonten Hauptgebäuden und den zurückgesetzten Remisen sowie die teilweise noch vorhandene gesonderte Erschließung für die Dienstboten,

f)   die überwiegend flach geneigten Satteldächer und flachen Übergiebelungen der Risalite, die Attikageschosse und die Altananbauten,

g)  die noch überall nachzuweisende handwerkliche und künstlerische Fertigkeit der Potsdamer Bauhandwerksmeister sowie die architektonischen Hinweise auf die Schinkel- und Persius-schule, insbesondere bei den straßenseitigen Schaufassaden,

h)  die nahezu vollständige Bausubstanz aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts,

i)   die große Anzahl von Sichtbezügen, die sich innerhalb der Jägervorstadt sowie nach und von außen ergeben, insbesondere die Ausblicke aus dem Schlosspark Sanssouci auf die gegenüberliegende Bebauung im Bereich der Schopenhauerstraße (Staffagewirkung) sowie die durch die Höhensituation am ehemaligen Mühlen- und Weinberg vermittelten Sichtbeziehungen auf die bürgerlichen Bauten am Hang und entgegengesetzt von Hanggrundstücken auf das Stadtgebiet und den Schlosspark Sanssouci.

§ 3

Rechtsfolgen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegt der Denkmalbereich im Rahmen des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs gemäß den §§ 1 und 2 den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes. Der Denkmalbereich ist ein Denkmal im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Unberührt von dieser Verordnung bleibt der bestehende Schutz der zum Denkmalbereich „Jägervorstadt“ gehörenden eigenständigen Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sowie des angrenzenden Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft.

§ 4

Inkrafttreten 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie wird aufgehoben, sobald die Landeshauptstadt Potsdam nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes eine Denkmalbereichssatzung erlassen hat.

 

Potsdam, den  27. März 2007

 

Die Ministerin für Wissenschaft,

Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Prof. Dr. Johanna Wanka 

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