Merkblatt: Wichtige Informationen für alle Geflügel- und Vogelhalter

 

Die Geflügelpest (Vogelgrippe) wird verursacht durch das Influenzavirus Typ A.

Es ist eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza, die alle Geflügelarten befallen kann, am schwersten erkranken Hühner und Puten.

Die Krankheit verläuft rasant und mit meist deutlichen Krankheitszeichen:

  • Apathie
  • Stumpfes gesträubtes Gefieder
  • Hohes Fieber
  • Atemnot
  • Niesen
  • Ödeme am Kopf
  • Ausfluss aus Augen und Schnabel
  • Wässrig schleimiger, grünlicher Durchfall
  • Zentralnervöse Erscheinungen
  • Absinken der Legeleistung
  • Dünnwandige Eier.

 

Die Sterberate bei Hühnern und Puten ist hoch.

Enten und Gänse erkranken nicht so schwer und die Krankheit führt bei diesen Tieren seltener zum Tod.

 

Geflügelpest ist sehr ansteckend.

Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt von Tier zu Tier oder über infiziertes Material, insbesondere durch Stallkleidung, Gerätschaften, Verpackungsmaterial usw.

 

Zum Schutz vor der Verbreitung von Geflügelpest (Vogelgrippe) und der atypischen Geflügelpest (Newcastle Disease - ND) hat der Gesetzgeber dem Tierhalter folgende Verpflichtungen aufgegeben:

 

 

Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe/Pflichten des Tierhalters

 

I. Viehverkehrsverordnung

 

Nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2003 ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

II. Geflügelpest-Verordnung

 

Grundlage für die Bekämpfung der Geflügelpest in Deutschland ist die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (GVBl. I S. 3538).

Die Bekämpfungsmaßnahmen folgen allgemeinen Prinzipien der Tierseuchenbekämpfung:

 

1.      Registerführung

Geflügelhalter haben alle Zu- und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers, Datum des Zu- bzw. Abgangs sowie die Art des Geflügels einzutragen.

Weiterhin sind einzutragen:

  • Wenn mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, die pro Werktag verendeten Tiere,
  • wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier.

Die Betriebsregister sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

 

2.    Ursachenforschung bei vermehrten Todesfällen

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

- mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder

- mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

 

3.    Schutzkleidung

Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

 

4.      Einhaltung bestimmter seuchenhygienischer Maßnahmen

Wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, gilt:

Sicherung der Ställe gegen unbefugten Zutritt, Schutzkleidung, Reinigung und Desinfektion, Schadnagerbekämpfung.

 

Bei der gegenwärtigen Seuchensituation ist jeder Halter von Geflügel aufgefordert, diese Maßnahmen ebenso durchzusetzen.

 

5.    Untersuchungen

Wer mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält oder diese Tiere gewerbsmäßig zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31.Mai und vom 15. Oktober bis
15. Dezember eines jeden Jahres durch seinen Haustierarzt auf das Influenzavirus H5 und H7 untersuchen zu lassen.

Je nach Tierart sind 10 oder 15 Blutproben zur Untersuchung einzusenden.

Das Ergebnis der Untersuchung ist mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

 

 

6.      Fütterung

Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflügel verfüttert werden.

Die Fütterung und Tränkung von Geflügel im Freien sollte möglichst unterbleiben, um einen Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln über diesem Weg auszuschließen.

 

7.      Impfung

Besitzer von Hühner- und Truthühnerbeständen haben ihre Tiere regelmäßig durch einen Tierarzt gegen Newcastle-Disease impfen zu lassen.

 

 

III. Meldepflicht

 

Jeder Halter von Geflügel ist weiterhin verpflichtet, seinen Geflügelbestand bei der Tierseuchenkasse Brandenburg unter folgender Adresse anzumelden:

 

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Tierseuchenkasse Brandenburg

PSF 130 115

03024 Cottbus.

 

Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Tierseuchengesetzes dar.

 

 

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie durch das

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Potsdam.

Friedrich-Ebert-Str.79-81, Haus 20

14469 Potsdam

Telefon: +49 331 289-1817

E-Mail: Veterinaerwesen@Rathaus.Potsdam.de

 

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