Die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 28 PBefG (Personenbeförderungsgesetz), § 73 VwVfG. und § 1 VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg) beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1, 2 UVPG, da sie vom Vorhabenträger beantragt wurde und das Landesamt für Bauen und Verkehr als zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig nach § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG erachtet. Diese Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG und § 7 Absatz 3 Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Potsdam, Nedlitz, Fahrland, Neu Fahrland und Kartzow in Potsdam beansprucht.
Die digitalen Planunterlagen werden auf der Homepage des Landesamtes für Bauen und Verkehr https://lbv.brandenburg.de/anhorung-und-planfeststellung-24703.html veröffentlicht. Gemäß § 27 b VwVfG wird dieser Zugang auch über die Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam https://www.potsdam.de/de/auslegung-von-planunterlagen-zum-zwecke-der-p… zugänglich gemacht.
Der Plan liegt in der Zeit vom 12. September 2024 bis 11. Oktober 2024, jeweils am Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie an allen Wochentagen innerhalb der Dienstzeiten nach vorheriger Vereinbarung unter 0331/289-2549 in der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Mobilität und technische Infrastruktur, Potsdam Hauptbahnhof, Friedrich-Engels-Str. 104, 14473 Potsdam, Raum 3.07, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ein Zugang zu den Planunterlagen ist auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich (https://www.uvp-verbund.de/bb).
Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:
U1 Erläuterungsbericht, U2-U6 Lage- und Höhenpläne, U6 Lärmschutzanlagen, U8 Entwässerungsmaßnahme, U9 landschaftspflegerische Maßnahmen, U11 Regelungsverzeichnis, U16 Sonstige Pläne; U17 immissionstechnische Untersuchungen (Schall und Erschütterung), U18 wassertechnische Untersuchungen, U19 umweltfachliche Untersuchungen (landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Umweltverträglichkeitsprüfung mit Wasser- und Klimafachbeitrag), U21 sonstige Gutachten, U 23 Verkehrssicherheit.
Hinweise:
- Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 11. November 2024, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und spurgebundene Verkehre, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder in der Landeshauptstadt Potsdam, FB Mobilität und technische Infrastruktur, Friedrich-Engels-Straße 104, 14473 Potsdam Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Geschäftszeichen 110-21-501030101/2024-001/001 erheben. Die Schriftform kann auch gem. § 3 a Abs. 2 und 3 VwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr hat für die elektronische Einwendung das besondere elektronische Behördenpostfach und die qualifizierte elektronische Signatur eröffnet. Im letzteren Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://lbv.brandenburg.de/veroffentlichungen-24781.html aufgeführt sind. - Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvorbringen. Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken. Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Alle Einwender sollen die Einwendung unterschreiben.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m.§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahme der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
- Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, welche fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertretenden, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 1 PBefG). - Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
- Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam https://www.potsdam.de/de/auslegung-von-planunterlagen-zum-zwecke-der-p… gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
- Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde. - Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH und auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).