Pressemitteilung Nr. 52 vom 04.02.2022 Standortbezogene Notbetreuung in Kitas und Horten ist vorbereitet

Kita-Erzieherin am Tisch
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Kita-Erzieherin am Tisch (Foto: adobestock.com/riopatuca images)

Die Landeshauptstadt hat einen Prozess für die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Hort) organisiert, falls einzelne Einrichtungen wegen zahlreichen Personalausfällen während der aktuellen Corona-Welle die Betreuung der Kinder nicht mehr umfassend gewährleisten können. Das Prozedere ist mit den Kita-Trägern besprochen.

„Gemeinsames Bestreben von Landeshauptstadt und Kitaträgern ist es, die Kindertageseinrichtungen grundsätzlich und so lange wie möglich offen zu halten“, sagt die Beigeordnete für Bildung, Kultur, Jugend und Sport, Noosha Aubel. Sollte es an einzelnen Standorten aufgrund einer Vielzahl von Ausfällen im Team dazu kommen, dass die reguläre Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann, teilen die Träger dies dem Jugendamt mit. Dann können Eltern der betroffenen Einrichtung einen Antrag auf Notbetreuung beim Jugendamt stellen. So sieht es die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vor. Betreut werden dann die Kinder mit einem nachgewiesenen Anspruch auf Notbetreuung. In extremen Fällen von Personalausfall würde dies auch über andere Standorte sichergestellt werden.

Die Einrichtungen bzw. Träger wägen selbstständig die aktuelle Lage im jeweiligen Haus ab und signalisieren die Unmöglichkeit der Betreuung gegenüber den Eltern und dem Jugendamt. Falls es an einem Standort zur Einschränkung der Betreuung kommt, haben folgende Kinder einen Anspruch auf Notbetreuung:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind
  • Kinder, von denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur tätig ist (siehe Liste unten), soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann
  • Kinder von Alleinerziehenden in begründeten Einzelfällen, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann

Möchten Eltern diesen Anspruch geltend machen, müssen Sie einen Antrag unter www.potsdam.de/notbetreuung herunterladen und ausfüllen und beim Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdam unter notbetreuung@rathaus.potsdam.de einreichen. Erst mit einem aktuellen Bescheid kann das Kind in die Kindertageseinrichtung gebracht werden. Ältere Bescheide über die Zulassung zur Notbetreuung sind nicht mehr gültig.

Eltern werden gebeten, Anträge erst zu stellen, wenn ihre Betreuungseinrichtung sie darüber informiert hat, dass eine Notbetreuung nicht mehr verhindert werden kann. So kann eine zügige Bearbeitung der Anträge sichergestellt werden. Die Einrichtungen teilen den Eltern auch mit, wann die Einschränkungen wieder zurückgenommen werden und ein Regelbetrieb für alle Kinder angeboten werden kann.

Zur kritischen Infrastruktur zählen folgende Bereiche:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  • Schulen sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
  • Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).