Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. Januar 2022 den Bebauungsplan Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ als Satzung beschlossen. Diese ist mit dem heutigen Amtsblatt veröffentlicht worden. Mit dem Bebauungsplan werden nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der Kleingartenanlage am Angergrund geschaffen.
Die SVV hat nach einer rund zweijährigen Planungsphase und den darin eingebetteten Beteiligungsprozessen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung abschließend über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entschieden, die Begründung zur Planung gebilligt und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
„Die Landeshauptstadt Potsdam unterstreicht damit einmal mehr das Ziel, die Flächen am Angergrund als Kleingärten dauerhaft und planungsrechtlich zu sichern“, sagt Bernd Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt. Der Satzungsbeschluss stützt sich damit konsequent auf den Rahmen, der mit dem Flächennutzungsplan, den Ergebnissen der in diesem Raum durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen und mit dem Stadtentwicklungskonzept Kleingärten für diese Flächen beschrieben ist.
„Der dauerhafte Erhalt dieser seit Jahrzehnten bereits gärtnerisch genutzten Flächen und deren Sicherung als Kleingärten ist zugleich auch ein wichtiger Bestandteil des Babelsberger Landschaftsraums. Diese Flächen sollen auch zukünftig wieder wichtige Erholungsfunktionen erfüllen, nicht nur für die Babelsberger Bevölkerung“, so Rubelt weiter.
Nachdem die Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2018 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ gefasst hatte, wurde eine Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans beschlossen. Die Veränderungssperre hat zum Ziel, den Planungsraum während der Aufstellung des Bebauungsplans vor Maßnahmen zu schützen, die den Vorgaben des Bebauungsplans entgegenstehen – also zum Beispiel die Errichtung oder der Abbruch baulicher Anlagen.
Nach dem Baugesetzbuch gilt der Erlass einer Veränderungssperre zunächst für maximal zwei Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung. Mit dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist tritt die Veränderungssperre normalerweise außer Kraft. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am heutigen Tag tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Er kann von jedermann in der Verwaltung eingesehen werden und ist auch über die Website der Landeshauptstadt Potsdam unter www.potsdam.de/amtsblatt verfügbar. Somit ist die Veränderungssperre nicht mehr erforderlich, da die planerischen Ziele ausreichend durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert werden.