
Viele Potsdamer Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit einem alten Papierführerschein unterwegs. Für die Geburtsjahre 1965 bis 1970 verlieren, nach Vorgaben der Europäischen Union, die alten Papierführerscheine ab dem 19. Januar 2024 ihre Gültigkeit und müssen umgetauscht werden. Für den Umtausch gilt das Wohnortprinzip. Die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam kann daher nur Anträge für Bürgerinnen und Bürger bearbeiten, die auch in der Landeshauptstadt Potsdam ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Dazu der Leiter des Bürgerservice Andy Meier: „Damit ein rechtzeitiger Umtausch abgesichert werden kann, bitten wir die Potsdamerinnen und Potsdamer der Geburtsjahre 1965 bis 1970, die noch einen alten Papierführerschein besitzen, bereits ab sofort ihren Umtauschantrag in der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. Die Potsdamerinnen und Potsdamer der Jahrgänge 1953 bis 1958 haben bis auf wenige ihren alten Führerschein bereits umgetauscht und auch die Jahrgänge 1959 bis 1964 konnten wir bis auf eine geringe Anzahl an Nachzügler*innen bereits abschließen. Nun müssen die Jahrgänge 1965 bis 1970 tätig werden, da der alte Papierführerschein rechtzeitig durch den aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden muss. Für alle anderen Jahrgänge, die noch im Besitz eines alten Papierführerscheins sind, reicht es aus, wenn der Umtausch frühestens ein Jahr vor der genannten Frist beantragt wird.“
Bei der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam ist dafür aktuell keine Terminvereinbarung oder persönliche Vorsprache erforderlich. Der Antrag kann ganz einfach postalisch bei der Fahrerlaubnisbehörde Potsdam eingereicht werden. Entsprechende Antragsvordrucke inklusive Hinweise zu notwendigen Unterlagen stehen online über www.potsdam.de (Dienstleistung „Umtausch in EU-Scheckkartenführerschein“) zur Verfügung oder ausgedruckt in den Räumlichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde, Helene-Lange-Straße 14, 14469 Potsdam.
Bitte reichen Sie Ihren Umtauschantrag frühestens ein Jahr vor Ablauf der Umtauschfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Vorrangig werden aktuelle Umtauschanträge alter Papierführerscheine der Geburtsjahre 1965 bis 1970 bearbeitet, da diese Papierführerscheine ihre Gültigkeit ab Januar 2024 verlieren. Alle weiteren Anträge werden bis auf Weiteres zurückgestellt.
Nach erfolgreicher Bearbeitung des Antrags erhält jeder Antragsteller/jede Antragstellerin einen Gebührenbescheid. Seit einiger Zeit gibt es auch die Möglichkeit, den neuen Führerschein per Direktversand durch die Bundesdruckerei oder per Postzustellungsurkunde durch die Fahrerlaubnisbehörde zugeschickt zu bekommen. Dadurch entfällt der persönliche Weg in die Fahrerlaubnisbehörde zur Abholung des Dokuments und alles kann bequem und direkt von zu Hause aus erledigt werden. Wichtig bei allen Varianten: der alte Führerschein muss zur Fahrerlaubnisbehörde zur Entwertung zurück, entweder auf dem Postweg oder bei der Abholung.
Umtauschfristen für alle anderen Jahrgänge
Die Umtauschfristen unterscheiden sich gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin des Führerscheins. Betroffen sind alle Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Umtausch muss erfolgen bis zum …
1959 - 1964 19. Januar 2023
1965 - 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
vor 1953 19. Januar 2033
Für unbefristete Scheckkartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Umtausch muss erfolgen bis zum …
1999 - 2001 19. Januar 2026
2002-2004 19. Januar 2027
2005-2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
Wer den Führerschein trotz Verlust der Gültigkeit weiterverwendet, dem droht bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld. Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt nach den aktuell gültigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung weiterhin bestehen.
Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach Vorgaben der Europäischen Union alle alten Führerscheine umgetauscht werden. Damit will die EU eine europaweite Vereinheitlichung und Erhöhung der Fälschungssicherheit der Führerscheindokumente erreichen. In einem ersten Schritt betrifft das alle alten Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Ab Januar 2026 folgen dann schrittweise auch die EU-Kartenführerscheine, die bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Alle notwendigen Informationen unter www.potsdam.de/fuehrerscheinumtausch.