Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
Als Schongebiete wurden nach dem Landeskulturgesetz der DDR Lebensräume bezeichnet, bei deren Bewirtschaftung die Lebensansprüche von bestimmten Pflanzen- und Tierarten besonders berücksichtigt werden müssen. Der Schutzstatus bleibt auch nach bundesdeutschem Recht bestehen.
Als Flächennaturdenkmale (FND) wurden nach dem Landeskulturgesetz der DDR relativ kleinflächige Lebensräume bezeichnet, die der Sicherung der Lebensbedingungen für Pflanzen- und Tierarten dienen. Der Schutzstatus bleibt auch nach bundesdeutschem Recht bestehen.
„Natura 2000“ ist das zusammenhängende europäische ökologische Netz, welches auf der Grundlage der EU-Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahre 1979 und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aus dem Jahre 1992 entwickelt wurde, um die Verbindung bisher mehr oder weniger isolierter schutzwürdiger Lebensräume europaweit zu erreichen und die biologische Vielfalt zu gewährleisten.
Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) stellen besondere Areale dar, in denen die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten, welche in ihrem Bestand bedroht sind, dauerhaft geschützt werden sollen. Die Auswahlkriterien hierfür sind in den Anhängen der Richtlinie 92/43/EWG konkret benannt.
Ziel der Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA – Special Protection Area), welches sich aus der Richtlinie 79/409/EWG ergibt, ist „Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume“ als Voraussetzung für die Erhaltung wildlebender Vogelarten in Europa.