Unterstützung für mehr Klimaschutz wird fortgesetzt

Klimaschutzförderprogramm der Landeshauptstadt Potsdam
Klimaschutzförderrichtlinie ab 01. Juni 2024
© LHP

Ab sofort ist die Antragstellung auf Zuschüsse für die Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen wieder möglich!

Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2024 werden weiterhin klimafreundliche Maßnahmen in den Bereichen Mobilität, Konsum, Sanieren und Bauen, Erneuerbare Energien, Klimafolgenanpassung und Biodiversität finanziell unterstützt. Mit der Fortschreibung der Förderrichtlinie verstetigt die Landeshauptstadt Potsdam das bisherige Angebot an alle Potsdamerinnen und Potsdamer.

Wir freuen uns insbesondere auf Anträge zur Anschaffungen von Photovoltaik-Anlagen zur Dach- und Fassadeninstallation, Stromspeichern mit einer Nutzkapazität von 3 kWh sowie E-Lastenrädern. 

Nicht weiter gefördert werden E-Bikes/Pedelecs, Stecker-Solar-Geräte, sogenannte "Balkonkraftwerke" sowie Wollüberhosen (im Zusammenhang mit der Verwendung von Stoffwindeln). Maßgeblicher Grund dafür sind die stark gesunkenen Marktpreise für diese Produkte.

Die für die Antragsstellung benötigten Unterlagen sowie die ab dem 01.06.2024 gültige Klimaschutzförderrichtlinie finden Sie hier. Wie der gesamte Prozess einer Förderung von der Antragsstellung bis zur Auszahlung des Geldes aussieht, können Sie im Ablaufschema nachvollziehen (siehe Downloadbereich). 

Bitte beachten Sie, dass die Förderung für den Bereich "Konsum", z.B. Anschaffung von Stoffwindeln, Gerätereparatur davon abweicht (siehe Punkt 7.3 in der Förderrichtlinie).

Wichtige Hinweise: 

Mit dem für die Förderung beantragten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Koordinierungsstelle Klimaschutz bestätigt hat, dass der Antrag per E-Mail ODER auf dem Postweg eingegangen ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu verstehen, der die Beauftragung beinhaltet, also z.B. der Abschluss eines Vertrages zur Installation einer PV-Anlage mit einer Fachfirma. Auch eine Bestellung, ein Kauf oder Auftrag wird als Vorhabenbeginn gewertet. Dies bedeutet, dass die Unterzeichnung des Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder eine Bestellung bzw. Auftragserteilung erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung durch die Koordinierungsstelle Klimaschutz getätigt werden darf. Andernfalls ist eine Förderung nicht möglich!

Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.

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