Pressemitteilung Nr. 50 vom 24.01.2005 Einstweilige Verfügung zu Ufergrundstücken am Griebnitzsee aufgehoben

- Bund und Land nehmen Gespräche über sachgerechte Regelung auf -

Die Landeshauptstadt Potsdam hat am 29.11.2004 gegen die Bundesrepublik Deutschland eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Bundesrepublik – vertreten durch die Oberfinanzdirektion Cottbus – untersagt wurde, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in erster Instanz Mauergrundstücke am Griebnitzsee an Berechtigte i.S.d. Mauergesetzes zu veräußern. Die Landeshauptstadt beabsichtigt, diese Flächen ganz oder teilweise selbst vom Bund zu erwerben, um den Uferweg am Griebnitzsee zu sichern und einen Uferpark zu gestalten. In der erlassenen einstweiligen Verfügung ging das Gericht davon aus, dass die Landeshauptstadt schlüssig einen Erwerbsanspruch dargelegt habe, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass ein nach dem Mauergrundstücksgesetz erforderliches „öffentliches Interesse“ gegeben ist, was im einzelnen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Bundes hat das Landgericht Cottbus am heutigen Tage die einstweilige Verfügung aufgehoben. Dies geschieht nunmehr mit der Begründung, dass die Stadt keinen einklagbaren Anspruch auf Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz haben könne und somit die Angelegenheit für die Stadt nicht justiziabel sei; aus dem Mauergrundstücksgesetz könne die Stadt nach Auffassung des Landgerichts Cottbus keine eigenen „subjektiven Rechte “ herleiten. Damit stellt das Landgericht die Stadt einem privaten Investor gleich, dem nach dem Investitionsvorranggesetz gegen einen ablehnenden Investitionsbescheid kein Klagerecht zusteht.

Die Landeshauptstadt teilt diese Auffassung nicht. Der Landeshauptstadt steht mit der Planungshoheit eine aus Art. 28 Abs. 2 GG resultierende verfassungsrechtliche Anspruchsposition zu. Solche verfassungsrechtlichen Positionen stehen einem privaten Investor hingegen nicht zur Seite. Zudem sieht die Landesverfassung in Art. 40 Abs. 3 auch die Pflicht der Gemeinden vor, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, darunter zu Seen und Flüssen „freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen“.

Auch das Verwaltungsgericht Potsdam äußert in zwei rechtskräftigen Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (4 K 4502/99 und 4 K 4503/99), dass eine Gemeinde, deren Antrag auf Erwerb von Mauergrundstücken durch die zuständige Oberfinanzdirektion unberechtigt übergangen wurde, nicht ohne Rechtsschutz ist, sondern dass ihr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten aus § 7 MauerG offen steht. Diese Ansicht steht damit in vollem Gegensatz zu der des Landgerichts Cottbus.

Die Landeshauptstadt wird die schriftliche Begründung des Landgerichts Cottbus eingehend prüfen und voraussichtlich Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

Die sich ergebende Situation ist Anlass für den Bund und die Landeshauptstadt, neu in Gespräche über sachgerechte Regelungen am Griebnitzsee einzutreten. Mit dem Bund sind hierzu erste Terminabsprachen getroffen worden. Auf Seiten des Bundes tritt nun die neu gebildete „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ (BImA) auf und nicht mehr die ehemalige Oberfinanzdirektion Cottbus. Die Landeshauptstadt geht nach den bisherigen Abstimmungen mit dem Bundesfinanzministerium und der BImA davon aus, dass der Bund die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht zum Anlass nehmen wird, um in nächster Zeit weitere Fakten zu schaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bund weitere notarielle Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen ohne den Willen der Stadt nicht vornehmen wird.

Der Finanzbeigeordnete der Landeshauptstadt Burkhard Exner äußerte hierzu: „Es ergibt sich die reale Chance, den Gesprächsfaden neu aufzunehmen und eine konstruktive Wendung herbeizuführen. Der Bund sollte nunmehr in die Moderatorenrolle eintreten, die ihm als verfahrensführende Behörde zukommt und die wir uns vom Bund immer erbeten haben. Der Bund, die Landeshauptstadt und die Eigentümer bzw. Antragsteller nach dem Mauergrundstücksgesetz sollten in den anstehenden Gesprächen gemeinsam die Möglichkeit nutzen, zu sachgerechten Lösungen zu kommen und es nicht auf langwierige gerichtliche Entscheidungen ankommen zu lassen. Allen Beteiligten muß dabei bewusst sein, dass eine vergleichsweise Regelung immer eine Bereitschaft zum wechselseitigen Nachgeben voraussetzt. Bei allen Gesprächen mit Eigentümern in den letzten Wochen hatte ich bereits den Eindruck, dass es einem großen Teil auch darauf ankommt, die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit der Uferregion zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern.“