Pressemitteilung Nr. 13 vom 12.01.2006 Umbenennungen von zehn Straßen im Zuge der Gemeindegebietsreform

Der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung hat in seiner Sitzung am 11. Januar 2006 die ersten Umbenennungen im Zuge der Gemeindegebietsreform in den neuen Gemeinden mit der Postleitzahl 14476 beschlossen. Es handelt sich um nachstehend genannte Straßen:

1. Am Stich Marquardt: bleibt Am Stich
                    neu: Paaren Rieswerder Stich
2. Am Weinberg Golm bleibt Am Weinberg
                            neu: Fahrland Fahrländer Weinberg
                            neu: Groß Glienicke Alter Weinberg
3. Birnenweg neu: Neu Fahrland An der Birnenplantage
4. Döberitzer Weg Fahrland bleibt Döberitzer Weg
                                neu: Groß Glienicke Alt Döberitzer Weg
5. Dorfstraße neu: Kartzow Kartzower Dorfstraße 
                       neu: Groß Glienicke Glienicker Dorfstraße
                       neu: Paaren Paarener Dorfstraße
                       neu: Uetz Uetzer Dorfstraße
6. Meisenweg neu: Marquardt Kohlmeisenweg
7. Obstweg Satzkorn bleibt Obstweg
                    neu: Kartzow Obstbaumweg
8. Parkweg Satzkorn bleibt Parkweg
                   neu: Marquardt Im Park
9. Satzkorner Weg Marquardt bleibt Satzkorner Weg
                                neu: Fahrland Weg nach Satzkorn
                                neu: Paaren: Paarener Mühlenweg
10. Triftweg Groß Glienicke bleibt Triftweg
                     neu: Fahrland Fahrländer Triftweg

Das Aufstellen der neuen Straßennamensschilder erfolgt durch den Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen in den nächsten Wochen.

Die Umschreibung der amtlichen Dokumente, Personalausweise und Fahrzeugscheine, wird nach Beschlussfassung lt. „Entscheidungsvorlage für die Sitzung des Magistrats“ vom 11. September 1991 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Potsdam vom 21. Oktober 1991) für die betroffenen Anwohner und Firmeninhaber gebührenfrei erfolgen. Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten, die durch Umbenennung entstehen, können Anwohner, Unternehmer und sonstige Geschäftsleute nicht erheben.