Hinweise zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Gewerbeabfall
© Landeshauptstadt Potsdam
Gewerbeabfall (© Landeshauptstadt Potsdam)

Für welche Abfälle gilt die Verordnung?

  • gewerbliche Siedlungsabfälle (gilt nicht für überlassungspflichtige Abfälle an den öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger örE)
  • bestimmte Bau‑ und Abbruchabfälle (gilt nicht für Boden, Steine und Baggergut)

Was sind die Ziele?

  • Stärkung der Getrennthaltungspflichten
  • Vorrang der Wiederverwendung und des Recyclings vor der energetischen Verwertung
  • wenn Getrennthaltung nicht möglich, durch klare Anforderungen besser verwertbare Abfallgemische
  • Festlegung von klaren Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen

Was ist neu?

  • In die Getrenntsammelpflicht gewerblicher Siedlungsabfälle werden auch Holz der Kategorien AI-II und Textilien sowie weitere Abfallfraktionen, die den privaten Haushaltsabfällen vergleichbar sind, einbezogen.
  • Dokumentation der Einhaltung der bzw. der Abweichung von den Pflichten der GewAbfV

Was ist zu dokumentieren?

Von Erzeugern, Besitzern, Beförderern und Anlagenbetreibern sind zu dokumentieren:

  • die Einhaltung der Pflichten nach GewAbfV: Getrennthaltungspflichten, Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen
  • Abweichungen von den Pflichten nach GewAbfV

Wie kann die Dokumentation erfolgen?

  • durch geeignete Dokumente u.a. Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine
  • Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung des Übernehmenden zu dokumentieren (Name, Anschrift, Masse, Verbleib).
  • bei der Übergabe von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen an eine Vorbehandlungsanlage: Entsorgungsverträge, Nachweise des übernehmenden Abfallentsorgers
  • für Gemische mit überwiegend mineralischen Bestandteilen: Bestätigung des Betreibers/Beförderers bei erstmaliger Übergabe an Aufbereitungsanlage, dass definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden
  • Bei Bau‑ und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfälle anfallen, entfällt die Dokumentationspflicht (nicht aber die Getrennthaltungspflicht).
  • Die Dokumente sind bereitzuhalten. (Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre)
  • die Überwachungsbehörde kann Dokumente anfordern (auch elektronisch)

Gibt es Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht?

  • Nur ausnahmsweise kann der Erzeuger oder Besitzer von der Getrennthaltung abweichen, wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Zur Belegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind die näheren Umstände schriftlich darzulegen.

Was sind Gründe für technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit?

Dazu können gehören (keine abschließende Aufzählung):

  • technische Unmöglichkeit: räumlich beengte Verhältnisse, öffentliche Plätze wie z.B. Bahnhöfe, rückbautechnische Gründe
  • wirtschaftliche Unzumutbarkeit.: Getrennterfassung teurer als gemischte Restabfallerfassung (branchenübliche Kosten; Berücksichtigung Mehrerlöse für Verwertung hochwertiger Abfallfraktionen), geringe Menge, hoher Verschmutzungsgrad)

Was muss bei der Entsorgung von Gemischen beachtet werden?

Folgende Hierarchie:

1. Unverzügliche Zuführung zur Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage für:

gewerbliche Siedlungsabfälle

  • im Gemisch dürfen keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 AVV enthalten sein
  • Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle dürfen nur enthalten sein, wenn sie die sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen (max. 5%)
  • ab 01.01.2019 gelten zudem strengere Vorgaben und Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

Bau- und Abbruchabfälle

  • Gemische aus überwiegend (> 50 %) Kunststoffe, Metalle, Legierungen, Holz (nur geringer Mineralikanteil)
  • Gemische aus überwiegend (> 50 %) Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik

2. Zuführung zur Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage kann entfallen, wenn für:

gewerbliche Siedlungsabfälle

  • im vorangegangenen Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von 90 v.H. erreicht wurde (Nachweis dafür ist durch einen zertifizierten Sachverständigen vorzulegen)
  • die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit belegt werden
  • Hinweis: Nicht verwertbare gewerbliche Siedungsabfälle unterliegen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Bau- und Abbruchabfälle

  • die Behandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (ist nachzuweisen),
  • dann Getrennthaltung von anderen Abfällen und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (Dokumentationspflicht dafür, sofern mehr als 10 m³ Abfälle insgesamt pro Baustelle anfallen)

Muss ein Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) vorgehalten werden?

  • Es sind Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) in angemessenem Umfang, mindestens aber ein Behälter des örE zu nutzen
  • Gewerbliche Siedlungsabfälle können gemeinsam mit privaten Haushaltsabfällen erfasst werden, wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist. (geringe Menge bedeutet: die Menge, die diejenige eines privaten Haushalts nicht wesentlich übersteigt)

Wer beantwortet weitere Fragen?

Gewerbliche Siedlungsabfälle und Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE):

  • Herr Patzner                  Tel. 0331 289-3763
  • Abfallberatung                Tel. 0331 289-1796

Bau- und Abbruchabfälle

  • Frau Welten                   Tel. 0331 289-1804
  • Herr Tanski                     Tel. 0331 289-3775

Abfälle von Gewerbebetrieben (außer gewerbliche Siedlungsabfälle)

  • Frau Matzke                   Tel. 0331 289-3773