Für welche Abfälle gilt die Verordnung?
- gewerbliche Siedlungsabfälle (gilt nicht für überlassungspflichtige Abfälle an den öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger örE)
- bestimmte Bau‑ und Abbruchabfälle (gilt nicht für Boden, Steine und Baggergut)
Was sind die Ziele?
- Stärkung der Getrennthaltungspflichten
- Vorrang der Wiederverwendung und des Recyclings vor der energetischen Verwertung
- wenn Getrennthaltung nicht möglich, durch klare Anforderungen besser verwertbare Abfallgemische
- Festlegung von klaren Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen
Was ist neu?
- In die Getrenntsammelpflicht gewerblicher Siedlungsabfälle werden auch Holz der Kategorien AI-II und Textilien sowie weitere Abfallfraktionen, die den privaten Haushaltsabfällen vergleichbar sind, einbezogen.
- Dokumentation der Einhaltung der bzw. der Abweichung von den Pflichten der GewAbfV
Was ist zu dokumentieren?
Von Erzeugern, Besitzern, Beförderern und Anlagenbetreibern sind zu dokumentieren:
- die Einhaltung der Pflichten nach GewAbfV: Getrennthaltungspflichten, Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen
- Abweichungen von den Pflichten nach GewAbfV
Wie kann die Dokumentation erfolgen?
- durch geeignete Dokumente u.a. Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine
- Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung des Übernehmenden zu dokumentieren (Name, Anschrift, Masse, Verbleib).
- bei der Übergabe von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen an eine Vorbehandlungsanlage: Entsorgungsverträge, Nachweise des übernehmenden Abfallentsorgers
- für Gemische mit überwiegend mineralischen Bestandteilen: Bestätigung des Betreibers/Beförderers bei erstmaliger Übergabe an Aufbereitungsanlage, dass definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden
- Bei Bau‑ und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfälle anfallen, entfällt die Dokumentationspflicht (nicht aber die Getrennthaltungspflicht).
- Die Dokumente sind bereitzuhalten. (Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre)
- die Überwachungsbehörde kann Dokumente anfordern (auch elektronisch)
Gibt es Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht?
- Nur ausnahmsweise kann der Erzeuger oder Besitzer von der Getrennthaltung abweichen, wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Zur Belegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind die näheren Umstände schriftlich darzulegen.
Was sind Gründe für technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit?
Dazu können gehören (keine abschließende Aufzählung):
- technische Unmöglichkeit: räumlich beengte Verhältnisse, öffentliche Plätze wie z.B. Bahnhöfe, rückbautechnische Gründe
- wirtschaftliche Unzumutbarkeit.: Getrennterfassung teurer als gemischte Restabfallerfassung (branchenübliche Kosten; Berücksichtigung Mehrerlöse für Verwertung hochwertiger Abfallfraktionen), geringe Menge, hoher Verschmutzungsgrad)
Was muss bei der Entsorgung von Gemischen beachtet werden?
Folgende Hierarchie:
1. Unverzügliche Zuführung zur Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage für:
gewerbliche Siedlungsabfälle
- im Gemisch dürfen keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 AVV enthalten sein
- Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle dürfen nur enthalten sein, wenn sie die sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen (max. 5%)
- ab 01.01.2019 gelten zudem strengere Vorgaben und Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Bau- und Abbruchabfälle
- Gemische aus überwiegend (> 50 %) Kunststoffe, Metalle, Legierungen, Holz (nur geringer Mineralikanteil)
- Gemische aus überwiegend (> 50 %) Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik
2. Zuführung zur Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage kann entfallen, wenn für:
gewerbliche Siedlungsabfälle
- im vorangegangenen Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von 90 v.H. erreicht wurde (Nachweis dafür ist durch einen zertifizierten Sachverständigen vorzulegen)
- die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit belegt werden
- Hinweis: Nicht verwertbare gewerbliche Siedungsabfälle unterliegen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Bau- und Abbruchabfälle
- die Behandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (ist nachzuweisen),
- dann Getrennthaltung von anderen Abfällen und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (Dokumentationspflicht dafür, sofern mehr als 10 m³ Abfälle insgesamt pro Baustelle anfallen)
Muss ein Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) vorgehalten werden?
- Es sind Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) in angemessenem Umfang, mindestens aber ein Behälter des örE zu nutzen
- Gewerbliche Siedlungsabfälle können gemeinsam mit privaten Haushaltsabfällen erfasst werden, wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist. (geringe Menge bedeutet: die Menge, die diejenige eines privaten Haushalts nicht wesentlich übersteigt)
Wer beantwortet weitere Fragen?
Gewerbliche Siedlungsabfälle und Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE):
- Herr Patzner Tel. 0331 289-3763
- Abfallberatung Tel. 0331 289-1796
Bau- und Abbruchabfälle
- Frau Welten Tel. 0331 289-1804
- Herr Tanski Tel. 0331 289-3775
Abfälle von Gewerbebetrieben (außer gewerbliche Siedlungsabfälle)
- Frau Matzke Tel. 0331 289-3773