Wichtiger Hinweis für Wahlvorschlagsträger
Die Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen und die Prüfung von Unterstützungsunterschriften erfolgen im Wahlbüro der Landeshauptstadt Potsdam:
Wahlbüro Landeshauptstadt Potsdam
Haus 1 (Einfahrt Hegelallee 6-10)
Raum 127
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
Sowohl die Bescheinigung der Wählbarkeit von Kandidierenden als auch die Prüfung des Wahlrechts von Personen, die eine Unterstützungsunterschrift geleistet haben, kann nur erfolgen, wenn die Person in Potsdam wohnhaft ist. Bei abweichendem Wohnort muss die entsprechende Leistung in der jeweiligen Gemeinde erfolgen.
Um die Erreichbarkeit zu gewährleisten, bitten wir um vorherige Anmeldung unter wahlbuero@rathaus.potsdam.de oder telefonisch unter 0331 289-1253. Die Erreichbarkeit ist auch am 23. und 27. Dezember 2024 gewährleistet.
Lauf Entwurf der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist der Kreiswahlvorschlag mit allen Anlagen und, wenn notwendig, den gültigen Unterstützungsunterschriften bis zum 34. Tag vor der Wahl, 20. Januar 2025, beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 61, Dr. Stefan Tolksdorf, schriftlich im Original einzureichen. Bitte vereinbaren Sie hierzu ebenfalls einen Termin unter oben genannten Kontaktdaten.
Wahl des 21. Deutschen Bundestages
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters
des Wahlkreises 61 – Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung fordert der Kreiswahlleiter auf, Wahlvorschläge für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages möglichst frühzeitig einzureichen.
1. Rechtsgrundlagen
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
- Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist,
- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I. S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist.
2. Schriftformerfordernis
Soweit im BWG und in der BWO nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
3. Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
4. Kreiswahlvorschläge
für den Wahlkreis 61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II
a.
Die Kreiswahlvorschläge sind frühzeitig beim
Kreiswahlleiter, Herrn Dr. Stefan Tolksdorf
Landeshauptstadt Potsdam
Kreiswahlleiter
Raum 127, Haus 1 (Einfahrt Hegelallee 6-10)
Friedrich-Ebert-Str. 79-81
14469 Potsdam
schriftlich im Original einzureichen.
Die Frist zur Einreichung wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
b.
Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden.
Sie müssen enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 3 BWG) deren Kennwort,
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort – der Bewerberinnen und Bewerber.
Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Absatz 1 BWO).
Als Bewerberin oder Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (gilt nicht für andere Kreiswahlvorschläge)
- ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).
Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
c.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.
d.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten im Land Brandenburg persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung unter wahlbuero@rathaus.potsdam.de von der zuständigen Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin bzw. des Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift – eine Postfachangabe genügt nicht – verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen auf dem Formblatt neben der persönlichen Unterschrift Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie den Tag der Unterzeichnung angeben.
Für jede Unterzeichnerin bzw. jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass sie bzw. er im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Sie wird kostenfrei erteilt.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine Wahlberechtige bzw. ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
e.
Im Übrigen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in dem Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin und des Bewerbers des Kreiswahlvorschlages (Anlage 17 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch bei der zuständigen Kreiswahlleitung durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für die Bewerberin bzw. den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
f.
Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
- Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin bzw. Bewerber gegeben hat, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er oder sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie bzw. er wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist und bei anderen Kreiswahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) sind außerdem mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (vgl. Ziffer 6, Buchstabe d) und für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeindebehörde, dass sie bzw. er im Land wahlberechtigt ist, beizufügen.
g.
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
h.
Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an gültigen Wahlvorschlägen behoben werden.
Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen der Kreiswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.
i.
Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung.
Zu der Sitzung der Kreiswahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen der Kreiswahlausschüsse werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG und die BWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWG zugelassen wird.
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Bundeswahlleiterin und die Kreiswahlleitung; Bundeswahlleiterin und Kreiswahlleitung auch im Fall der Zulassung. Die Entscheidung über die Beschwerde muss durch den Landeswahlausschuss getroffen werden.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das BWG und die BWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
k.
Die Kreiswahlleitung macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt.
l.
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO, und zwar
a) Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag,
b) Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),
c) Anlage 15 - Zustimmungserklärung,
d) Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
e) Anlage 17 - Niederschrift zur Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
f) Anlage 18 - Versicherung an Eides statt,
werden von der zuständigen Kreiswahlleitung beschafft und können dort angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – können erst angefordert werden, wenn der Kreiswahlvorschlag aufgestellt und dies der Kreiswahlleitung schriftlich bestätigt worden ist.
Zur Bundestagswahl 2025 steht ein Online-Portal zur Verfügung, das den Wahlvorschlagsträgern die Erstellung der Wahlvorschläge erleichtert. In diesem sogenannten Kandidatenportal können die Vordrucke für die Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Mehrfach benötigte Angaben, insbesondere die Angaben zu den Bewerberinnen und Bewerbern, werden nur einmal eingegeben. Nach Abschluss der Dateneingabe können die Formulare für die Landesliste (siehe Ziffer 5, Buchstabe m) sowie für den Kreiswahlvorschlag (siehe Ziffer 6, Buchstabe l) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sind im Original unterschrieben beim Landeswahlleiter (Landesliste) bzw. bei der zuständigen Kreiswahlleitung (Kreiswahlvorschlag) einzureichen.
Um die Formulare für die Landeslisten über das Kandidatenportal zu erstellen, sind die Zugangsdaten per E-Mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de unter Angabe des Namens der Partei zu beantragen. Für die Erstellung der Formulare der Kreiswahlvorschläge sind die Zugangsdaten bei der zuständigen Kreiswahlleitung zu beantragen.
Weitere Informationen finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleiterin: https://bundeswahlleiterin.de.
Potsdam, 02.12.2024
Dr. Stefan Tolksdorf
Kreiswahlleiter WK 61
Downloads
- BWO_Anl13_Form_Kreiswahlvorschlag
- BWO_Anl15_Form_Zustimmungserklärung
- BWO_Anl16_Form_Wählbarkeitsbescheinigung
- BWO_Anl17_Form_Niederschrift_Beiblatt
- BWO_Anl17_Form_Niederschrift_Nominierungsveranstaltung
- BWO_Anl18_Form_Versicherung_an_Eides_statt