Die Kriterien zur Ernennung zum UNESCO-Welterbe

Das Bild zeigt Schloss Sanssouci.
© SPSG / LHP / Reinhardt & Sommer, Potsdam
Schloss Sanssouci (Foto: SPSG / LHP / Reinhardt & Sommer, Potsdam)

Die Welterbestätte "Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin" wurde unter der Nummer 532 entsprechend § 24a der "Operational Guidelines" nach den Kriterien 1,2 und 4 eingetragen. Die Eintragung des Denkmals unterstützte ICOMOS mit der im Jahr 1990 verfassten Begründung unter anderem:

Kriterium 1

[für Kulturgüter (...einzigartige künstlerische Leistung, Ein Meisterwerk des schöpferischen Geistes)]: "Die Gesamtheit der Schlösser und Parks von Potsdam ist eine außergewöhnliche Kunstschöpfung [...] Von Knobelsdorff bis Schinkel, von Eyserbeck bis Lenné; folgen aufeinander am selben Platz Meisterwerke der Architektur und Landschaftsgestaltung, die einander entgegengesetzte und miteinander als unversöhnbar geltende Stile vertreten ohne das dies der Harmonie einer fortschreitend empfundenen Gesamtkomposition schadet."

Kriterium 2

[Das Objekt hat während einer Zeitspanne oder in einem bestimmten Kulturgebiet der Erde beträchtlichen Einfluss auf die Entwicklung der Architektur, der Großplastik oder der Städtebaus und der Landschaftsgestaltung ausgeübt.]: "Potsdam-Sanssouci [...] fasst eine große Anzahl von Einflüssen aus Italien, England, Flandern, Paris und Dresden zusammen. Schloss und Park sind eine Synthese der Kunstrichtungen, [...], sie sind aber auch selbst wieder Vorbilder gewesen, die erheblich auf die Entwicklung der monumentalen Künste und der Gestaltung des Freiraums [...] eingewirkt haben."

Kriterium 4

[ein herausragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden oder eines architektonischen Ensembles oder einer Landschaft, die einen bedeutsamen Abschnitt der menschlichen Geschichte darstellt]: "Wie Versailles bietet auch Potsdam-Sanssouci ein aus europäischer Perspektive hervorragendes Beispiel von Architekturschöpfungen und Landschaftsgestaltungen vor dem geistigen Hintergrund der monarchischen Staatsidee."