Pressemitteilung Nr. 458 vom 27.08.2008 Vermarktung von Wild

Was ist erlaubt?

Jedes Jahr werden im Potsdamer Stadtgebiet, das durch die Einbindung der umliegenden Gemeinden auch um einige Jagdgebiete reicher und größer geworden ist, zahlreiche Wildtiere erlegt. Häufig werden die erlegten Tiere durch die Jäger an Nachbarn, Freunde, aber auch an Gaststätten oder Wildhandelsunternehmen abgegeben. Wildschweinbraten und Rehrücken sind gerade zu besonderen Anlässen eine beliebte Köstlichkeit auf der Festtagstafel.

Was muss nun aber der Jäger beachten, damit das Wildfleisch in der erwarteten Qualität auf unsereTeller gelangt?
Zunächst einmal muss sich jeder Jäger, der Wildtierkörper oder Teile davon (Wildbret) an
andere abgeben möchte, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt melden und registrieren lassen. Jeder Jäger, der Wild oder Wildbret an andere abgibt, ist nach dem geltenden Recht ein Lebensmittelunternehmer und sein Unternehmen muss durch amtliche Kontrollen und Probenahmen regelmäßig überwacht werden.

Bei allen erlegten Wildtieren, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, ist vom Gesetzgeber zwingend eine Untersuchung des Tierkörpers, die sogenannte Fleischuntersuchung vorgeschrieben. Diese wird von einem Tierarzt durchgeführt, kann aber auch in bestimmten Fällen vom Jäger vorgenommen werden. Soll das Wild beispielsweise ausschließlich im Umkreis von nicht mehr als 100 km um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes vermarktet werden und beträgt die zu vermarktende Menge nicht mehr als die Zahl der erlegten Tiere eines Jagdtages, so darf der Jäger selbst die Untersuchung des Wildes nach dem Erlegen vornehmen, wenn er auf den Gebieten des Körperbaus, der Lebensfunktionen, des normalen und abnormalen Verhaltens, krankhafter Veränderungen sowie der hygienischen Anforderungen im Umgang mit Wild ausreichend geschult ist. Soll das Wild durch den Jäger an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben werden, sind noch weiterführende Kenntnisse nachzuweisen, damit er die Fleischuntersuchung des erlegten Wildes vornehmen darf. In jedem Fall ist aber der Jäger, sofern er bedenkliche Merkmale (= Anzeichen für Krankheiten oder andere Veränderungen) bei der Fleischuntersuchung feststellt, verpflichtet, den Tierkörper amtlich durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen.

Bestandteil der genannten Fleischuntersuchung ist für diejenigen Tierarten, die Träger von Trichinen (Muskelparasiten) sein können, wie Wildschwein, Sumpfbiber oder Dachs, zusätzlich die Trichinenuntersuchung. Dabei werden Muskelproben des erlegten Tieres nach einer vorgeschriebenen Labormethode genauestens auf das Vorhandensein der Parasiten untersucht. Nur bei einem negativen Ergebnis dieser Untersuchung, die nur durch einen amtlichen Tierarzt und in keinem Fall von einem Jäger vorgenommen werden darf, ist das Fleisch tauglich für den menschlichen Verzehr.

Der Jäger ist als Lebensmittelunternehmer weiterhin verpflichtet, jegliche nachteilige Beeinflussung des Wildbrets zu vermeiden. Gewährleistet werden muss dies durch ein schnellstmögliches Aufbrechen des Wildes nach dem Erlegen, einen hygienischen Umgang mit dem Wildbret, sachgerechte Transport- und Lagerungsbedingungen, ordnungsgemäße Kühlung sowie Schutz des Wildbrets vor tierischen Schädlingen, Gerüchen, Staub und Mikroorganismen. Der Jäger muss für die auszuführenden Tätigkeiten über geeignete Kühlmöglichkeiten sowie Räumlichkeiten verfügen, die ein hygienisches Arbeiten und Behandeln der Wildtierkörper und des Wildfleisches ermöglichen. Ein wichtiger Grundsatz für alle Jäger bei der Gewinnung von Wildbret lautet: „Sauber - kühl - trocken", denn vom verantwortungsbewussten Umgang des Jägers mit dem Wildfleisch hängt letztlich die Qualität und Haltbarkeit dieses hochwertigen Lebensmittels ab.

Sofern der Jäger Wild oder Wildbret an den örtlichen Einzelhandel (z.B. Wildfachgeschäfte, gastronomische Einrichtungen) oder an zugelassene Wildhandels- und -bearbeitungsbetriebe abgibt, muss er außerdem Aufzeichnungen über jede Abgabe von Wildbret unter Angabe von Menge und Empfänger dokumentieren sowie Aufzeichnungen über die Temperaturmessungen in seinen Kühleinrichtungen vornehmen.


Was ist nicht erlaubt?

Verboten ist das Vermarkten von Wild als Lebensmittel, das nicht durch Erlegen getötet worden ist. Damit ist jegliche Abgabe von Wild für den menschlichen Verzehr, wenn das Wild durch Unfälle im Straßenverkehr zu Tode gekommen ist, durch den Jagdhund zur Strecke gebracht wurde, auf natürliche Weise oder durch Krankheiten verendet ist, durch den Gesetzgeber untersagt.

Weiterhin ist es verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild unausgeweidet an Verbraucher abzugeben. Somit ist auch das Übergeben von unausgeweidetem Kleinwild als Belohnung an einen Helfer bei einer Treibjagd nicht gestattet.

Verboten ist es ebenfalls, kleine Mengen von erlegtem Wild vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung oder der amtlichen Untersuchung auf Trichinen an Verbraucher abzugeben


Fragen zur Registrierung von Jägern als Lebensmittelunternehmer, zur Vermarktung von Wild, zu den hygienischen Anforderungen bei der Gewinnung, Behandlung und Vermarktung von Wildfleisch können an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Potsdam unter
der Mail-Adresse: veterinaerwesen@rathaus.potsdam.de

oder der Postanschrift: Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Umwelt und Gesundheit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Friedrich-Ebert-Straße 79-81
14467 Potsdam
gerichtet werden.