Die Untere Fischereibehörde der Landeshauptstadt Potsdam ist für die Wintersaison bis zum 31.März 2025 gemeinsam mit dem Landesangelverband (LAVB), dem Fischereischutzverein (FSV) und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) zu dem Ergebnis gekommen, von einem im Ordnungsamt intensiv geprüften Verbot der Angelfischerei an der Alten Fahrt Abstand zu nehmen. Stattdessen wurde ein gemeinsamer Aktionsplan erarbeitet, der u.a. vorsieht, in erster Linie verstärkt alle ordnungsrechtlichen Vollzugs- und auch privatrechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten zu nutzen.
Vor dem Hintergrund der wiederkehrenden Diskussionen über das Angeln an der Alten Fahrt informiert die Landeshauptstadt Potsdam über ihre Maßnahmen. Diese sollen gewährleisten, dass tierschutz- und fischereirechtliche Vorgaben eingehalten werden. Im Land Brandenburg ist die Ausübung der Angelfischerei gezielt auf Raubfische nur denjenigen Anglern gestattet, die eine entsprechende Qualifikation in Form einer erfolgreich abgelegten Prüfung und der Erteilung eines Fischereischeins nachweisen können. Den Fischereischeininhabern sind die Inhalte der fischerei- und tierschutzrechtlichen Regelungen damit bekannt.
Ein Grund angeln zu gehen ist vor allem der Fang von Fischen zum eigenen Verzehr. Die meisten Angler gehen mit dieser Intention ans Wasser. Überdies wird das Angeln durch den Beitrag zur Hege von Fischbeständen legitimiert. Der Tierschutz beim Angeln ist im Fischereirecht implementiert und damit im Vollzug der fischereirechtlichen Normen inbegriffen. Die waidgerechte Ausübung des Angelns beinhaltet alle wesentlichen tierschutzrelevanten Aspekte wie das Anhaken, den Drill, das Anlanden, das Abhaken und das Töten der Fische. Zudem ist die Phase „Umgang mit den lebenden Fischen außerhalb des Wassers“ auf ein Minimum zu begrenzen. Die sachgerechte und schonende Ausführung wird durch die Fischereiaufsicht überprüft.
„Grundsätzlich sind die Angler dafür verantwortlich, ihre Tätigkeit waidgerecht auszuüben und alle einschlägigen tier-, artenschutzrechtlichen oder abfallrechtlichen Normen zu beachten“, sagt Ilona Hönes, Bereichsleiterin Allgemeine Ordnungsangelegenheiten.
Was beim Angeln verboten ist, steht in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO). Nicht zulässig sind beispielsweise mechanische und chemische Betäubungsmittel, künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken, Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen. Auch das Schleppangeln von Wasserfahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, ist verboten.
Wesentliche Inhalte des gemeinsamen Aktionsplans sind die enge Zusammenarbeit der Ordnungsbehörde mit den Fischereiausübungsberichtigten bei Kontrollen zur sachgerechten und waidgerechten Ausführung der Angelfischerei an der Alten Fahrt, verbunden mit stärkeren Sanktionierungen von Verstößen. Es wird eine intensive Öffentlichkeitsarbeit durch den FSV und den LAVB in den öffentlichen Medien umgesetzt. Auch die Herstellung von mehrsprachigen Handzetteln zu wesentlichen Inhalten, wie Fischereiabgabe, Fischereischein, Fischereierlaubnisvertrag, Umgang mit gefangenen Fischen, Vermeidung von Müll, dem Gewässer angepasstes Angelgerät etc., sind Bestandteil des Aktionsplanes.
Am Ende der winterlichen Angelsaison wird es gemeinsam eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen geben, inwieweit sich diese bewährt haben oder trotz der angewandten Maßnahmen Verschärfungen erforderlich sind. Die Überlegungen hinsichtlich eines vollständigen Angelverbotes in dem betreffenden Bereich, wenngleich auch zeitlich befristet, sieht auch das MLUK gegenwärtig kritisch und unterstützt die vereinbarten Festlegungen zur Gewährleistung der Einhaltung bestehender Regelungen für die Ausübung der Angelfischerei an der Alten Fahrt.