UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkom­men über die Rechte von Men­schen mit Behin­derun­gen (UN-Behindertenkonvention) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das im Jahr 2006 von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen beschlossen wurde und in 2008 in Kraft getreten ist.

Die UN-Behindertenrechtskonvention bein­hal­tet — neben der Bekräf­ti­gung all­ge­meiner Men­schen­rechte auch für behin­derte Men­schen — eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssi­t­u­a­tion behin­derter Men­schen abges­timmte Regelungen. Von 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben bis 2013 158 Staaten und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet. 2009 ist sie in Deutschland ratifiziert worden.

Die Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention

Mit dem Übereinkommen wurden keine neuen Rechte für Menschen mit Behinderungen generiert. Vielmehr ist es Ziel der Konvention, die vorhandenen Menschenrechte, die bereits für alle Menschen gelten, an die besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen anzupassen. Zweck der Konvention ist es, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten (Artikel 1 der UN-Behindertenkonvention).

Die Grundsätze der Konvention enthält Artikel 3:

  • die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
  • die Nichtdiskriminierung
  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
  • die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  • die Chancengleichheit;
  • die Zugänglichkeit;
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  • die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert Inklusion

Inklusion bedeutet, dass kein Mensch ausgeschlossen, ausgegrenzt oder an den Rand gedrängt werden darf. Als Menschenrecht ist Inklusion unmittelbar verknüpft mit den Ansprüchen auf Freiheit, Gleichheit und Solidarität.

Weil alle Menschen mit der gleichen und unveräußerlichen Würde ausgestattet sind, haben wir alle die gleichen Rechte und den Anspruch darauf, dass der Staat sie umsetzt. Das heißt, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass alle ihre Rechte gleichermaßen wahrnehmen können. Um das Ziel von Inklusion zu erreichen, dass alle Menschen frei und gleich und auf der Grundlage der eigenen Selbstbestimmung ihr Leben miteinander gestalten können, müssen daher alle Barrieren, die diesem Ziel (noch) im Wege stehen, Schritt für Schritt abgebaut werden. Das gilt für bauliche Barrieren genauso wie für Barrieren in den Köpfen.

Inklusion als Menschenrecht ist natürlich nicht nur ein Thema für Menschen mit Behinderungen. Es ist für alle Menschen wichtig, die nicht voll und gleichberechtigt an allen Bereichen der Gesellschaft teilhaben können, etwa aufgrund ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, einer Behinderung, ihrer Hautfarbe, Herkunft oder ihrer Geschlechtsidentität. Und als Menschenrecht geht Inklusion alle Menschen an, nicht allein diejenigen, die ausgeschlossen sind. Nur wenn alle mitmachen, kann Inklusion gelingen.