Potsdam innovativ – Innovationen rechtlich absichern

V.l.n.r.: Dr. Uwe Lieschke (K&L Gates LLP)
© V.l.n.r.: Dr. Uwe Lieschke (K&L Gates LLP)
Bericht 2
Warum ist eine rechtliche Absicherung von Innovationen sinnvoll und wie funktioniert sie? So lautete die Fragestellung, die auf der zweiten Veranstaltung der Reihe „Potsdam innovativ" am 10.05.2011 im Potsdamer Centrum für Technologie thematisiert wurde. Der Einladung der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Potsdam, der Universität Potsdam (Potsdam Transfer) und der Branchentransferstellen BIKUM und GEOkomm waren 40 Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Interessierte aus Potsdam und Umgebung gefolgt.

Ziel der Veranstaltung war es, kleinen und mittelständischen Unternehmen einen praktischen Überblick über die Möglichkeiten rechtlicher Absicherung zu geben. Dr. Markus Brock und Dr. Uwe Lieschke machten zu Beginn deutlich, dass es einem Unternehmer darum gehen muss, seine Innovation sowohl gegenüber seinen Wettbewerbern als auch gegenüber seinen Partnern oder Mitarbeitern abzusichern. Die beiden Keynote-Speaker diskutierten die Vor- und Nachteile von mehr und weniger bekannten Arten von Schutzrechten, darunter Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken und sonstigen Kennzeichenrechten sowie Urheberrechten.

Im Fall von Unternehmenskennzeichen (Unternehmensnamen) entsteht der Schutz beispielsweise grundsätzlich bereits durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Wie kann man aber sein Know-how schützen? Mangels absoluter Schutzrechte bestehen zwei Schutzmöglichkeiten: Man kann sich faktisch durch Geheimhaltung oder rechtlich durch einen Vertrag absichern. Hier endet der Schutz prinzipiell mit dem Bekanntwerden gegenüber Dritten. Die Diskussionen drehten sich um die Frage, welche Schutzrechte wann in der Praxis angewendet werden können. In Deutschland besteht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Danach darf grundsätzlich jeder eine Idee kopieren, wenn er das kann, es sei denn, dass ihm dies ausnahmsweise rechtlich untersagt ist. Dr. Markus Brock, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, stellte drei denkbare Szenarien rechtlicher Absicherung und deren jeweilige Vor- und Nachteile vor. Möchte man seine Innovation nicht rechtlich absichern, sollte man zumindest den Weg der faktischen Absicherung durch Geheimhaltung wählen. Eine dauerhafte Geheimhaltung ist allerdings nur schwer sicherzustellen und der Schutz der Innovation endet dann mit ihrem Bekanntwerden. Die zweite Option ist eine vertragliche Absicherung, beispielsweise in Form eines letter of intent, F&E-Vertrages oder Lizenzvertrages. Sie erfolgt insbesondere durch eine Verschwiegenheitsvereinbarung, Unterlassungsvereinbarung oder ein Wettbewerbsverbot. Der Nachteil besteht hierbei allerdings darin, dass das Verbotsrecht nur gegenüber dem Vertragspartner gilt, d.h. jeder andere darf grundsätzlich die betreffende Idee kopieren. Die Absicherung durch ein sogenanntes „absolutes" (gesetzliches) Schutzrecht schließlich beinhaltet ein Verbotsrecht grundsätzlich gegenüber jedermann und kann als Königsweg angesehen werden. Scheitert die Patentierung, kann selbst ein negativer Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes nützlich sein: Ein solcher kann im Rechtsstreit mit dem Konkurrenten etwa als Beweis dafür dienen, dass eine Innovation gar nicht schützbar ist.

Dr. Uwe Lieschke diskutierte die Frage, was bei der Absicherung durch einen Vertrag zu beachten ist. Er verwies auf die zu vereinbarende Vertragsstrafe als effektives Mittel, die Vertragseinhaltung durchzusetzen.

Im Anschluss an die Keynote-Präsentation haben zwei Potsdamer Unternehmer im Gespräch mit Dr. Andreas Bohlen, der die Veranstaltung moderierte, ihre Erfahrungen mit dem Schutz von Innovationen geschildert. Peter Paul Schikora von der GlucoMetrix AG und Marvin Stolz von der Colibri Photonics GmbH waren sich einig, dass es sich immer lohnt, sein Know-how zu schützen.

Herr Schikora, der bereits mehrere Unternehmen in der IKT- und später in der Biotechnologiebranche erfolgreich gegründet hat, reflektierte über die Kosten und den Nutzen des Patentschutzes angesichts der begrenzten Schutzfristen. Die GlucoMetrix AG hat im Zuge ihres Innovationsprozesses eine Freedom-to-operate-Recherche beim dänischen Patentamt in Auftrag gegeben, um selbst im Entwicklungsprozess keine bestehenden Patente oder Gebrauchsmuster zu verletzen. Man sollte beachten, dass ein Patent bedeutet, seine Innovation für jedermann offenzulegen und sich damit angreifbar zu machen. Herr Schikora hat dazu geraten, sich genau zu überlegen, ob es sich lohnt, Geld in das Schutzrecht zu investieren und damit sein Wissen zu veröffentlichen oder lieber „den Mund zu halten". Herr Stolz, dessen Unternehmen ein start-up der Uni Potsdam ist, schilderte die bisherigen Stolpersteine als Existenzgründer. Sein Unternehmen hatte anfangs mit den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes zu tun, nach denen es seine Erfindung erst erwerben musste. Man müsse sich bereits bei Dingen wie der grafischen Umsetzung des eigenen Unternehmenskennzeichens Gedanken über den Schutz des geistigen Eigentums des Grafikdesigners und über Logos konkurrierender Firmen machen. Am besten ist es, Nutzungsrechte schriftlich festzuhalten. Der Rat eines Anwalts lohnt sich dabei oft genug.

Beim anschließenden get together hatten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit, die Themen der Veranstaltung mit den Referenten in persönlichen Gesprächen zu vertiefen und neue Kontakte zu knüpfen.

Die nächste Veranstaltung aus der Reihe "Potsdam innovativ" findet am 15.09.2011 statt.