Pressemitteilung Nr. 220 vom 02.05.2005 Fünf neue Teilwerbesatzungen für Potsdam

Fünf Werbesatzungen in unterschiedlichen Teilräumen der Stadt bringt die Verwaltung in die nächste Stadtverordnetenversammlung am 4. Mai 2005 ein.
Sie betreffen die Gebiete:
· Stern – Drewitz – Kirchsteigfeld
· Brandenburger Vorstadt – Potsdam West
· Innenstadt
· Teltower Vorstadt/ Waldstadt
· Sacrow

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung werden dann eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen für die Anbringung von Werbeanlagen geschaffen.
„Damit gibt es eindeutige Regelungen für die Werbung der Unternehmen und gleichzeitig werden wir dem oft denkmalgeschützten Stadtbild gerecht“, betonte die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bauen Dr. Elke von Kuick-Frenz.

Der Prozess der Überarbeitung dieser teilräumlichen Werbesatzungen fußt auf dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08. Mai 2002, nach dem die aus dem Jahre 1996 stammende, das gesamte Stadtgebiet umfassende Werbesatzung überarbeitet werden soll. Dabei waren vor allem folgende Vorgaben der Stadtverordnetenversammlung zu berücksichtigen:

· die Schaffung von Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
· die Förderung des Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
· der Ausgleich des Anspruchs der werblichen Darstellung der Wirtschaft mit den Schutzbedürfnissen des Stadtbildes

Der Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung hat sich seit 2002 einer systematischen Überarbeitung der bestehenden Werbesatzung angenommen. Durch die Bereitstellung von Fördermitteln des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung konnte der umfängliche Überarbeitungsprozess mit Hilfe extern beauftragter Leistungen unterstützt werden.

Der Systematik der teilräumlichen Werbesatzungen liegen folgende Prinzipien zugrunde:
Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung umfasst nicht einen gesamten Teilbereich, sondern beschränkt sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.
Innerhalb des jeweiligen Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in Gebiete, die sich grundsätzlich in allen Werbesatzungen wiederfindet:
o Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion
o Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete
o Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung
o Gebiete zur Erhaltung der dörflichen (bzw. ähnlich schutzbedürftigen) Struktur
o Flächen von Hauptverkehrsstraßen
Für sie gelten die jeweils spezifischen Regelungen in Abstufung des jeweiligen Schutzgrades des einzelnen Gebietes.

Besondere Anforderungen im Hinblick auf die Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange und funktionaler und nutzungsseitiger Ansprüche gelten in der Werbesatzung Innenstadt.

Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis. Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen möglich.

Der Erarbeitungsprozess der Werbesatzungen ist von einer fachbereichsübergreifenden verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Partners gesteuert worden. Die Werbesatzungen sind intensiv mit dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung abgestimmt worden. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange (so IHK und Handelsverband Berlin- Brandenburg) wurden in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Zu jeder der Werbesatzungen wurde eine Bürgerbeteiligung durchgeführt. Aufgrund des großen politischen Interesses ist eine regelmäßige Berichterstattung über den Erarbeitungsprozess auch im entsprechenden Fachausschuss erfolgt.

Mit dem Erlass der teilräumlichen Werbesatzungen soll zugleich auch die Aufhebung der Werbesatzung von 1996 für den jeweiligen Teilraum sowie die Herausnahme von Festsetzungen zu Werbeanlagen aus entsprechenden Bebauungsplänen erfolgen, sodass künftig alle Regelungen zu Werbeanlagen der jeweiligen teilräumlichen Werbesatzung entnommen werden können.

Für eine weitere Werbesatzung, die den Bereich Babelsberg umfasst, wird im April die öffentliche Auslegung durchgeführt. Voraussichtlich zum Sommer werden dann auch die Satzungsbeschlüsse zu den noch offenen Werbesatzungen, also
· Bornim – Grube - Eiche
· Nördliche Vorstädte und Bornstedt
· Babelsberg
der Stadtverordnetenversammlung zur Bestätigung vorgelegt, so dass dann die bisherige Satzung insgesamt durch Neuregelungen ersetzt ist.