Pressemitteilung Nr. 125 vom 15.03.2005 Wie dürfen Behörden mit Daten von Bürgern umgehen?

Um den Schutz der eigenen Daten vor Weitergabe muss sich jeder selbst kümmern

Die Stadtverwaltung Potsdam möchte erneut auf die Möglichkeiten eines jeden Bürgers aufmerksam machen, selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.
Das Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürger in bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten.
Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach §§ 32 ff.
In besonderen Fällen dürfen Melderegisterauskünfte entsprechend § 33 des Meldegesetzes erteilt werden (welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften der Einwohner ab dem 18. Lebensjahr beinhalten):
· an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt)
· im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
· im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
· Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an zuständige Stellen der Gemeinde zum Zwecke der Veröffentlichung
· an Adressbuchverlage.
Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 6 jedoch auch vor, dass jeder Bürger das Recht hat, eben dieser Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
· Seit einiger Zeit können Auskünfte auch über das Internet angefordert und erteilt werden. Auch dieser Form der Auskunftserteilung kann der Bürger widersprechen.

Auf diese Widerspruchsmöglichkeiten muss der Bürger bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch eine öffentliche Bekanntmachungen aufmerksam gemacht werden.
Bei der Anmeldung liegt neben den Erläuterungen des Anmeldeformulars ein zusätzliches Blatt im Bürgerservice vor, worauf allen besonderen Melderegisterauskünften widersprochen werden kann. Diese Widersprüche (Kombinationen sind möglich) stellen eine Übermittlungssperre dar und gelten unbefristet bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig, können jedoch gegebenenfalls durch den Widerspruch gegen eine Auskunftserteilung über das Internet ergänzt werden.
Das Formular „Antrag auf Übermittlungssperre Melderegister“ kann aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unterschreiben an die Stadtverwaltung geschickt werden. Es ist unter www.potsdam.de > Dienstleistungen > Lebensbereich Einwohnerwesen und Meldeangelegenheiten > Übermittlungssperren im Melderegister zu finden.