Mit der Übergabe der Urkunden wird den ausländischen Mitbürgern die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Sie bildet den krönenden Abschluss eines meist langen Einbürgerungsverfahrens. Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Darin ist geregelt, welche Bedingungen für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit zu erfüllen sind. Dazu zählt unter anderem, dass der Bewerber über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes im August 2007 geben die Einbürgerungsbewerber vor dem Empfang ihrer Urkunden ein feierliches Bekenntnis ab, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu achten.
Die Betreffenden erwerben mit der Einbürgerung eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Brandenburg verbrieft und ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind. Dazu gehören beispielsweise das Recht zu wählen und gewählt zu werden, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, das Recht auf selbständige Erwerbstätigkeit und der Schutz vor Ausweisung und Auslieferung in und an andere Staaten.
Die meisten Eingebürgerten haben ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben. Nur wenige können ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten und besitzen mit der Einbürgerung dann zwei Staatsbürgerschaften.