Dieser Beschluss der Stadtverordnetenversammlung soll nun aufgehoben werden. Die angeführte Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung im Jahre 2008 berührt die Belange der Kinderspielplatzsatzung nicht. Daher ist die geforderte Anpassung nicht notwendig.
Die Prüfung des Gebäudebegriffes als Voraussetzung zur Herstellung von Kinderspielplätzen hat ergeben, dass diese Verpflichtung dann besteht, wenn ein oder mehrere Gebäude auf ein und demselben Grundstück errichtet werden und die Anzahl der Wohnungen dies rechtfertigt. Errichtet der Bauherr ein oder mehrere Gebäude auf mehreren Grundstücken, wird jedes einzelne Bauvorhaben nach der Anzahl der Wohnungen betrachtet. Somit ist die Bemessungsgrundlage das Baugrundstück. Eine andere Auslegung widerspricht der Brandenburgischen Bauordnung und ist daher nicht rechtskonform. In einer Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft ist diese Auffassung bestätigt worden.
Letztlich ist auch die Festsetzung von privaten Spielplätzen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht möglich, weil in einem Planungsverfahren weder die Grundstückszuschnitte mit den entsprechenden Gebäuden noch die Anzahl der Wohnungen bzw. die Anzahl der Zimmer als Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden können. Dies geschieht erst im Baugenehmigungsverfahren.