Pressemitteilung Nr. 74 vom 11.02.2005 Einrichtung neuer Bewohnerparkbereiche in der Potsdamer Innenstadt

- Beantragung der Bewohnerparkausweise ab sofort möglich -

Ab März 2005 werden in der Innenstadt zwei neue Bewohnerparkbereiche eingerichtet.

Zuerst wird der neue Bereich 170 für das Wohnquartier in der Lindenstraße, zwischen der Bäckerstraße und der Breiten Straße, eingerichtet. Für die Bewohner der Lindenstraße 23-45, der Spornstraße, der Bäckerstraße, der Kleinen Gasse, der Dortustraße 25-36, der Charlottenstraße 1-20, der Schopenhauerstraße 5-9 und der Breiten Straße 7-23 (ungerade Hausnummern) ist dieser Straßenzug, zur Abstellung ihrer Kraftfahrzeuge, vorgesehen.
Im Zuge der Einrichtung dieses Parkbereiches werden die gebührenpflichtigen Parkflächen in der Dortu- und Charlottenstraße ausgeweitet.

Der zweite neue Bewohnerparkbereich 160 wird für die Bewohner der Breiten Straße 2, 4 und 6 sowie der Hoffbauerstraße angelegt. Dieser befindet sich in der östlichen Hoffbauerstraße zwischen der Kiezstraße und der Henning-von-Tresckow-Straße.
Die gegenwärtig verfügbaren Parkflächen in der Henning-von-Tresckow-Straße werden dagegen als gebührenpflichtige Parkplätze ausgewiesen.

Die für die Umstrukturierung des ruhenden Verkehrs notwendigen Verkehrszeichen werden bereits in diesen Tagen sukzessive aufgestellt. Rechtswirksam wird die neue Beschilderung jedoch erst einen Monat nach der vollständigen Umsetzung in dem jeweiligen neuen Bewohnerparkbereich. Das genaue Datum wird auf einem zusätzlichen Schild vor Ort angegeben.

Die zur Abstellung des Kraftfahrzeuges notwendigen Bewohnerparkausweise können ab sofort bei der Straßenverkehrsbehörde, in der Helene-Lange-Straße 14, Zimmer 2.02, zu den folgenden Öffnungszeiten beantragt werden:

Montag: 8 - 15 Uhr
Dienstag: 8 - 18 Uhr
Donnerstag: 8 - 16 Uhr
Freitag: 8 - 12 Uhr

Hinweis:
Einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises hat nur derjenige, der in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und tatsächlich dort wohnt. Im Lizenzgebiet beruflich tätige Personen, die dort nicht wohnen, sind keine Bewohner und können folglich auch keine Parklizenz erhalten.

Zur Beantragung der Parkgenehmigung sind der Fahrzeugschein und der Personalausweis mitzubringen.