Pressemitteilung Nr. 63 vom 04.02.2011 Kontrollen zur Einhaltung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Am 1. Januar 2011 trat das novellierte Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) in Kraft. Während die Regelung der Allgemeinen Ladenöffnungszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen unverändert bleiben, werden an die Möglichkeiten für sonntägliche Geschäftsöffnungen erhöhte Anforderungen gestellt.

„In konsequenter Durchsetzung des geltenden Ladenöffnungsrechtes werden sich auch die Besucher der Landeshauptstadt Potsdam daran gewöhnen müssen, dass eine festzustellende überdimensionierte Sonntagsöffnung einer Vielzahl von Verkaufsstellen der Vergangenheit angehört", so die Beigeordnete für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Elona Müller-Preinesberger.

In der Regel dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0:00 bis 24:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet und müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Verstöße können seit Januar 2011 mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.
Lediglich Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren, nämlich Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, dürfen für die Dauer von insgesamt fünf zusammenhängenden Stunden und auf dem Hauptbahnhof für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein. Auf diese Sonntagsöffnungszeiten müssen die Geschäftsinhaber gut sichtbar in oder an der Verkaufsstelle hinweisen.

Zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen gilt für die Landeshauptstadt eine ordnungsbehördliche Regelung, nach der alljährlich in der Zeit vom 20. März bis 30. November - außer am Karfreitag - an allen Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 19:00 Uhr folgende Waren verkauft werden können: Waren, die für die Landeshauptstadt Potsdam kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel.

Ein anderes Warenangebot zur Touristenversorgung lässt das BbgLöG nicht zu. Geschäfte , in denen Bekleidung, Schuhe, Taschen, Antiquitäten und ähnliches verkauft wird, müssen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr grundsätzlich geschlossen bleiben.

Nur an ebenfalls mit ordnungsbehördlicher Regelung festgelegten maximal sechs Sonn- und Feiertagen dürfen aus Anlass von besonderen Ereignissen alle Potsdamer Verkaufsstellen öffnen.

Ausnahmen vom sonntäglichen Schließgebot können künftig im Einzelfall nur noch dann bewilligt werden, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.

Der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde liegen anonyme Hinweise darüber vor, dass in der Landeshauptstadt in größerem Ausmaß das Sonntagsschließgebot verletzt werde.
Diesen Hinweisen ging sie nach und fand sie bestätigt. Deshalb werden im gesamten Stadtgebiet Potsdam verstärkt Kontrollen zur Einhaltung des geltenden Ladenöffnungsrechtes durchgeführt und festgestellte Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Für Rückfragen und / oder Hinweise können Sie sich gern an die Landeshauptstadt Potsdam, AG Gewerbeangelegenheiten, Tel. 0331 - 289 1694 wenden.