
Die Landeshauptstadt Potsdam schlägt vor, das Enteignungsverfahren zur Sicherung der Kleingartenanlage (KGA) „Klein Sanssouci“ im Bebauungsplan 84 „Lennéstraße“ einzustellen, da das Ziel des Verfahrens auf anderem Wege erreicht werden konnte. Darüber informiert die Verwaltung zur nächsten Stadtverordnetenversammlung (SVV) in einer Mitteilungsvorlage.
Rückblick: Auf Vorschlag der Verwaltung hatte die SVV den Oberbürgermeister beauftragt, beim Ministerium des Innern und für Kommunales (Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg) für die Fläche der Kleingartenanlage das Begründen eines Kleingartenpachtvertrages durch Enteignung zu beantragen. Ziel war es, die Anlage, die seit 2005 im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 84 „Lennéstraße“ als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt ist, dauerhaft zu sichern. Diesen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzanweisung hat die Landeshauptstadt Potsdam im Jahr 2015 gestellt.
Zwischenzeitlich hat sich der Verein „Lennégärten“ neu gegründet und die Enteignungsbehörde hat festgestellt, dass es für den Fortbestand als Kleingartenanlage ausschließlich maßgeblich ist, dass der Verein „Lennégärten“ in absehbarer Zeit eingetragen und als gemeinnützig nach dem Bundeskleingartengesetz anerkannt wird. Wenn dies umgesetzt wird, sei dem Enteignungsantrag aus Sicht der Enteignungsbehörde die Grundlage entzogen.
Der KGA „Lennégärten“ wurde danach mit Bescheid vom März 2017 die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit zunächst vorläufig anerkannt – nach erneuter Prüfung im Jahr 2023 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die erneute Anerkennung vorliegen.
Aus diesem Grund ist das damalige Ziel des Enteignungsverfahrens – nämlich die Begründung von Pachtverträgen gemäß Bundeskleingartengesetz und die Sicherung der Kleingartenanlage – erreicht. Aus Sicht der Verwaltung ist damit auch der ursprüngliche Auftrag aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfüllt. Daher wird vorgeschlagen, das Brandenburgische Ministerium des Inneren und für Kommunales um die Beendigung des Enteignungsverfahrens zu ersuchen.