Naturschutz

Artenschutz

Eine reiche Ausstattung mit wertvollen Biotopstrukturen ist die Grundlage für eine vielfältige  Artenausstattung mit Pflanzen und Tieren. Einen Großteil derartiger Lebensräume machen  auch Gebäudestrukturen im Stadtgebiet aus, welche somit Quartiere für Vögel (Haussperling, Mauersegler u.a.) sowie Fledermäuse bieten.  Viele heimische, wild vorkommende Tier- und  zahlreiche Pflanzenarten fallen unter spezielle Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ziel des Artenschutzes ist es, die Vielfalt der heimischen Flora und Fauna als Bestandteil wichtiger Ökosysteme zu sichern und der Nachwelt zu erhalten. Daher beinhaltet das BNatSchG verschiedene Vorschriften zum allgemeinen (§ 39 BNatSchG) und besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG).

Aus Gründen des allgemeinen Artenschutzes ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Bei wildlebenden Pflanzen ist es verboten, sie ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Art und Weise zu verwüsten (§39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Es ist lediglich zulässig, z.B. wild lebende Blumen und Kräuter, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, oder Zweige in geringen Mengen ("Handstrauß") und für den eigenen Bedarf aus der Natur zu entnehmen. Die Entnahme muss pfleglich erfolgen (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).

Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) gelten für  besonders und streng geschützte Arten und stellen bestimmte Handlungen sowie die Beeinträchtigung bzw. Beschädigung der Quartiere unter strenge Verbotsvorschriften (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG).

Informationen zu den Biotopstrukturen liefert der Landschaftsplan.

Informationen zum Arten- und Biotopschutz auf den Seiten des Landes Brandenburg.

Hinweise zum Artenschutz am Gebäude

Informationen zum Artenschutz - Vögel und Glas

Fragen und Antworten zum Artenschutz

Baumschutz

Unsere Stadt mit vielen historischen Park- und Gartenanlagen, mit einer Vielzahl von Alleen mit altem Baumbestand, will die Traditionen eines Interessenausgleichs zum Wohl des Baumes weiterführen und die Akzeptanz für Bäume bei den Bürgern dieser Stadt stärken. Es besteht ein großes öffentliches Interesse am Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Potsdam.

Baumschutz auf Baustellen

Bäume sind während einer Baumaßnahme zu schützen, um Schäden am Stamm, der Krone und im Wurzelbereich zu vermeiden. Nur dann können diese Bäume auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens das Grundstück weiterhin prägen. Bereits bei der Planung des Bauvorhabens sind die notwendigen Baumschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Ersatzpflanzungen

Mit der Genehmigung zur Fällung eines Baumes wird regelmäßig die Auflage verbunden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe auf demselben Grundstück zu pflanzen und zu erhalten. Der Umfang der Ersatzpflanzung wird durch die untere Naturschutzbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Verordnung und dem Wert des betroffenen Baumes ermittelt. Kann die Ersatzpflanzung nicht oder nur teilweise auf dem Grundstück erfolgen, wird für jeden nicht gepflanzten Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung festgesetzt. Die Ausgleichszahlung wird zweckgebunden für Baumneupflanzungen auf öffentlichen Flächen in Potsdam verwendet.

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Gehölze stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Tierarten dar. Daher ist es u. a. verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres (sog. Vegetationsperiode) Bäume (außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

Baum auf öffentlichen Grundstücken

Für die Planung, den Bau, die Pflege und Unterhaltung von öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen - hierzu zählen auch die Pflege und Unterhaltung der städtischen Bäume - ist der Bereich Grünflächen zuständig.

Hier gelangen Sie zur Potsdamer Baumschutzverordnung.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Zahlreiche Eingriffsvorhaben in der Landeshauptstadt Potsdam entfallen auf Außenbereichsvorhaben sowie Straßen und Wegebau. Einige Eingriffe stehen auch im Zusammenhang mit ausgewiesenen Schutzgebieten.

Informationen zur Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

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