Für die Landtagswahl am 22. September 2024 sucht die Landeshauptstadt Potsdam wieder ehrenamtliche Wahlhelfende. Sie möchten als Wahlhelferin oder Wahlhelfer am Wahlsonntag unterstützen?
Das suchen wir:
- Wahlhelfende können alle werden, die mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und in Potsdam wohnen.
- Sie haben Zeit am Wahltag, 22. September 2024, in der Zeit von 7:15 Uhr bis ca. 23:00 Uhr die Durchführung der Wahl und Auszählung der Stimmen zu unterstützen.
- Sie können am Wahltag in einem der 133 Wahllokale der Landeshauptstadt Potsdam eingesetzt werden oder für die Stimmenauszählung der Briefwahl in der Voltaireschule.
Das bieten wir:
- Für Ihren Einsatz erhalten Sie ein Erfrischungsgeld.
- Gerne können Sie Ihre gewünschte Funktion oder den bevorzugten Einsatzort bei der Anmeldung abgeben. Wir bemühen uns, diese zu berücksichtigen. Wir freuen uns aber auch, wenn Sie flexibel sind.
- Während des gesamten Wahltages steht Ihnen das Wahlbüro bei Fragen und Anliegen zur Seite.
- Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Demokratie!
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, schauen Sie gern in den Fragen und Antworten für Wahlhelfende vorbei oder wenden Sie sich per E-Mail an wahlhelfende@rathaus.potsdam.de und telefonisch an 0331 289-1239.
Schulungsvideos für Wahlhelfende in der Landeshauptstadt Potsdam finden Sie auf dieser Seite unter den folgenden Fragen und Antworten, Schulungsunterlagen finden Sie im Download-Bereich am Ende dieser Seite.
Fragen und Antworten für Wahlhelfende
- Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?
Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede Person werden, die selbst das Wahlrecht ausüben darf. Das heißt alle Personen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz in Potsdam haben.
- Wie kann ich mich anmelden?
Sie können uns ganz einfach eine E-Mail schreiben an wahlhelfende@rathaus.potsdam.de. Bitte geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer an. Eine telefonische Anmeldung unter 0331 289-1239 ist ebenfalls möglich.
- Sind Wahlhelfende versichert?
Als wahlhelfende Person stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet. Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.
Für Ihren Einsatz als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Urnenwahllokal bei der Landtagswahl erhalten Sie in der Funktion der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 50 Euro Erfrischungsgeld. Als Stellvertretung der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers und als Schriftführerin oder Schriftführer erhalten Sie 45 Euro. In der Funktion der Beisitzerin bzw. des Beisitzers werden 40 Euro gezahlt. Für Ihre Tätigkeit in einem Briefwahlvorstand erhalten Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35 Euro, Schriftführende 30 Euro und Beisitzende 25 Euro.
- Ich erhalte Bürgergeld. Muss ich das Erfrischungsgeld als Einnahme angeben?
Nein. Das für den Wahlhelfendeneinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.
- Kann ich als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein.
- Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, versuchen wir, passende Alternativen anzubieten.
- Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als wahlhelfende Person sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche kandidierende Person sie wählen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist Ihnen untersagt. Auch dürfen Sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.
- Muss ich den ganzen Tag im Urnenwahllokal tätig sein?
Nein. Wichtig ist, dass immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertretung) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertretung) anwesend sind. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Der Einsatz während der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr erfolgt in zwei Schichten. Die Einteilung in Schichten nehmen die Wahlvorstehenden vor. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
- Wie sieht ein typischer Wahlsonntag für Wahlhelfende aus?
ab 7:15 Uhr:
- Einweisung der Wahlhelfenden
- Prüfung der zur Verfügung gestellten Wahlunterlagen
- Einrichtung und Ausschilderung des Wahllokals
- Auslage der Wahlunterlagen
ab 8:00 Uhr:
- Eröffnung der Wahlhandlung
- Führung des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Erläuterung der Stimmabgabe und Hilfestellung
- Kontrolle der Stimmabgabe an der Urne
ab 18:00 Uhr:
- Auszählung der Stimmen der Landtagswahl
- Schnellmeldung der Ergebnisse an das Wahlbüro
- Anfertigung der Niederschrift
- Verpacken der Wahlunterlagen
- Abgabe der Wahlunterlagen im Wahlbüro
- Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
In Vorbereitung auf Ihren Einsatz in der Funktion der bzw. des Wahlvorstehenden, stellvertretenden Wahlvorstehenden und Schriftführenden bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Auswahlterminen an. Die Schulungstermine erhalten Sie mit Ihrer Berufung. Beisitzende erhalten vorab entsprechendes Informationsmaterial und werden am Wahltag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher in die Aufgaben eingewiesen. Am Wahltag ist das Wahlbüro immer erreichbar und unterstützt Sie bei allen Wahlangelegenheiten.
Die Schulungsunterlagen finden Sie im Download-Bereich am Ende dieser Seite, Schulungsvideos finden Sie unter diesen Fragen und Antworten.
- Wie geht es nach meiner Bereitschaftserklärung weiter?
Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können. Nach erfolgter Besetzung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit sind Sie fest eingeplant. Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.
Wie viele Wahllokale werden zur Landtagswahl 2024 eingerichtet und in welchem Umfang erfolgt die Besetzung?133 Urnenwahllokale mit je
- 1 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
- 1 stellvertretenden Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
- 1 Schriftführerin oder Schriftführer
- 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern
Der Einsatz erfolgt in zwei Schichten und wird durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher organisiert.
66 Briefwahllokale mit je
- 1 Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
- 1 stellvertretenden Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
- 1 Schriftführerin oder Schriftführer
- 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern
- Welche Aufgaben hat ein Wahlvorstand und welche Funktionen sind in einem Wahlvorstand zu besetzen?
Der Wahlvorstand
Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
- Regelung des Zutritts bei Andrang,
- Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses,
- Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen,
- Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- Unterzeichnung der Niederschrift.
Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:
Wahlvorstehende
Wahlvorstehende sind Mitglieder des Wahlvorstandes, leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes und
- verpflichten die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes,
- eröffnen die Wahlhandlung und verteilen die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes,
- überwachen das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung;
- stellen das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und übermitteln die Schnellmeldung;
- geben das Wahlergebnis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal bekannt:
- beenden die Wahlhandlung und übergeben persönlich die Niederschrift nebst Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde.
Stellvertretende Wahlvorstehende
Stellvertretende Wahlvorstehende erfüllen die beschriebenen Aufgaben der wahlvorstehenden Person während dessen Abwesenheit. Eine von beiden Personen muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.
Schriftführende
- sind für die Führung des Wählerverzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke, zuständig. Das bedeutet, zu prüfen, ob die vor einem stehende Person tatsächlich im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und setzen, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
- fertigen die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung tragen sie die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.
Beisitzende
Beisitzende führen die Aufgaben durch, die ihnen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen werden, z. B.
- das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes,
- alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung,
- die Ausgabe der Stimmzettel,
- die Beobachtung der Wahlkabinen und
- die Zählung der abgegebenen Stimmen.
Briefwahlvorstand
Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, ebenfalls nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.
Schulungsvideos für Wahlhelfende
Hinweise für Schriftführende im Urnenwahllokal
Hinweise für die Wahlhelfenden zur Gültigkeit von Stimmen
Hinweise zur Abgabe der Unterlagen für Wahlvorstehende im Urnenwahllokal
Downloads
- Schulung Wahlvorstehende LTW 2024
- Schulung Schriftführende LTW 2024
- Landtagswahl 2024 Auszählanleitung Urnenwahl
- Schulungshefte LTW2024
- Musterniederschrift Urnenwahl LTW2024
-
- Hinweise des Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2024